Stärkung Europäischer Unternehmen im weltweiten Wettbewerb – Rat bestätigt vorläufige Einigung auf neues Internationales Beschaffungsinstrument (IPI) der EU
Nach stolzen zehn Verhandlungsjahren haben das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und der Ministerrat eine vorläufige Einigung zum neuen internationalen Beschaffungsinstrument (IPI) erreicht.
Ziel des IPI ist es zu verhindern, dass EU-Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträge in Nicht-EU-Staaten diskriminiert oder ausgeschlossen werden. Unternehmen aus Drittstaaten, in denen in der EU ansässige Unternehmen nur erschwerten Zugang zu öffentlichen Aufträgen erhalten, sollen im Gegenzug in der EU ebenfalls benachteiligt oder ihnen sogar der Zugang zu öffentlichen Aufträgen verwehrt werden können. Dadurch soll die Bereitschaft von Drittstaaten gesteigert werden, ihre Beschaffungsmärkte reziprok für Unternehmen aus der EU zu öffnen. Der Verordnungsentwurf nennt beispielsweise Länder wie China, USA oder Japan als Staaten, die Unternehmen aus dem Ausland von Vergabeverfahren benachteiligen oder ausschließen.
Bevor einschneidende Maßnahmen wie der Ausschluss von Unternehmen aus Drittstaaten von europäischen Vergabeverfahren greifen, beabsichtigt die Kommission, zunächst eine Untersuchung in die Wege zu leiten, um zu prüfen, in welchen Drittländern EU-Unternehmen tatsächlich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge diskriminiert werden. In Konsultationen sollen die betreffenden Drittstaaten dazu bewegt werden, ihre Märkte etwa durch den Beitritt zu dem WTO-Beschaffungsübereinkommen GPA (Government Procurement Agreement) oder den Abschluss bilateraler Marktzugangsvereinbarungen zu öffnen.
Mit der Verordnung geht also nicht per se die Schließung des europäischen Beschaffungsmarktes für Unternehmen aus Drittstaaten einher. Vielmehr handelt es sich um ein Werkzeug, um faire Beteiligungsmöglichkeiten für europäische Unternehmen in Drittstaaten durchzusetzen. Bislang haben Unternehmen aus Drittstaaten nämlich Zugang zu Vergabeverfahren, sofern nicht ausnahmsweise ein sachlicher und verhältnismäßiger Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. jüngst OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.12.2021, VII-Verg 55/20).
Der Verordnungsvorschlag bedarf vor dem Inkrafttreten noch der formalen Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rats.
BHO Legal Ansprechpartner zu diesem Thema: Rechtsanwalt und Partner Jan Helge Mey und Rechtsanwalt Felix Schwarz