Beihilferecht, Zuwendungsrecht

Zuwendungen stellen für Unternehmen, Institutionen und sonstige Einrichtungen wichtige Finanzierungsquellen dar (zum Beispiel nationale Förderung, ESI-Förderung, H2020). Schnell ist die gewährte Unterstützung allerdings mehr Fluch als Segen, wenn sie mit dem strengen EU-Beihilferecht kollidiert. Dem Zuwendungsempfänger drohen dann – manchmal erst Jahre später – Rückzahlungen, die mit nicht kalkulierbaren finanziellen Risiken verbunden sind.

Wir unterstützen unsere Mandanten darin, solche Risiken zu vermeiden. Hierzu durchleuchten wir beihilferechtlich relevante Sachverhalte bereits im Vorfeld, decken entsprechende Risiken auf und erarbeiten Lösungen zu deren Vermeidung. Damit stellen wir sicher, dass die Zuwen-dung tatsächlich dauerhaft von Vorteil ist. Bei Bedarf erstellen wir – unter Beachtung der geisti-gen Eigentumsrechte – auch erforderliche Konsortialvereinbarungen zwischen mehreren Beihil-feempfangenden.

Auf Wunsch schulen wir Ihr Personal im EU-Beihilferecht zu den relevanten Themen und Rechtsquellen, wie

  • Beihilfebegriff nach Art. 107 Abs. 1 AEUV
  • De-minimis-Beihilfen
  • Freistellungen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
  • Vereinbarkeitsprüfung durch die Kommission

Das Zuwendungsrecht steht unabhängig vom Beihilferecht. Im Kern geht es um die zweckmäßige Verwendung der Zuwendungsmittel gemäß Haushaltsordnung und Zuwendungsbescheid. Dabei müssen die Zuwendungsempfänger etliche Nebenbestimmungen beachten, zum Beispiel die Anwendung des Vergaberechts bei Drittbeschaffungen ab bestimmten Wertgrenzen. Bei Kooperationsverträgen sind ebenfalls vorgegebene Anforderungen einzuhalten, unter anderem was die Verwertungsregelungen der Arbeitsergebnisse anbelangt. Verstöße gegen eine Nebenbestimmung können zu Rückforderungen führen. Wir verfügen auch in diesem Bereich über die erforderliche verwaltungsrechtliche Expertise. Der Verwendungsnachweis stellt ein wichtiges Dokument dar, anhand dessen die ordnungsgemäße Mittelverwendung überprüft und vermerkt wird.

Wir haben darüber hinaus langjährige Erfahrung in der rechtlichen Beratung und in der Schulung von Zuwendungsgebern und Zuwendungsempfängern.

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