Am 1. April 2025 tritt der neue § 273a der Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft:
§ 273a Geheimhaltung
„Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 ... Weiterlesen