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Politische Werbung in sozialen Netzwerken – Demokratieschutz, der die Demokratie gefährdet?

Mit der EU-Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) wollte die Europäische Union einen wichtigen Beitrag zum Schutz demokratischer Prozesse leisten. Seit Oktober 2025 ist die Verordnung vollständig in Kraft. Wir haben in zwei Blogbeiträgen bereits die TTPW-VO grundlegend beschrieben und dargestellt, welche Pflichten für bestimmte politische Akteure entstehen.

Das Ziel der EU-Verordnung ist nachvollziehbar und wichtig: mehr Transparenz über die Finanzierung politischer Werbung, Schutz vor ausländischer Einflussnahme und ein fairerer Wettbewerb im digitalen Meinungsbildungsprozess. Doch die Realität zeigt: Die Verordnung hat unerwünschte Nebenwirkungen, die den demokratischen Diskurs eher gefährden als schützen. Die eigentliche Kontroverse liegt deshalb nicht in der Zielrichtung der Verordnung selbst. Problematisch ist vielmehr, wie große Betreiber von Social Media-Plattformen auf sie reagiert haben und wie Politik und Zivilgesellschaft nun die Regelungen durchsetzen und Missbrauch verhindern können. In diesem Beitrag stellen wir aktuelle Kontroversen rund um die TTPW-VO vor.

 

Reaktion sozialer Medien und deren demokratische Auswirkungen

Meta, der Mutterkonzern von Facebook und Instagram, entschied sich bereits im Juni 2025, bezahlte politische Werbung in der EU vollständig zu verbieten. Auch Google zog nach. Die Begründung: Die Anforderungen der TTPW-VO seien zu komplex und rechtlich zu unsicher, um sie praktikabel umzusetzen. Das ist eine bemerkenswerte Aussage von Konzernen, deren Geschäftsmodell auf hochkomplexen Datensystemen basiert. Tatsächlich dürften handfeste wirtschaftliche Interessen eine ebenso große Rolle spielen: Der europäische Markt für politische Werbung ist im globalen Vergleich marginal. Demgegenüber stehen mögliche Bußgelder von bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bei Verstößen gegen die Verordnung.

Der Wegfall bezahlter Reichweite trifft nicht alle Akteure gleichermaßen. Parteien, Verbände oder Organisationen können zwar weiterhin Inhalte veröffentlichen, sind aber auf organische Reichweite angewiesen. Kleinere Parteien, neue politische Akteure oder zivilgesellschaftliche Organisationen trifft das grundsätzlich deutlich härter.

Ein anderes Bild ergibt sich jedoch derzeit bei den ungarischen Wahlen: Orbáns Regierungssprecher  Zoltán Kovács beklagt sich öffentlich darüber, dass der Facebook-Algorithmus gegen die Regierungsparteien arbeite. Tatsächlich erzielte Herausforderer Magyar trotz weniger Follower fast doppelt so viele Interaktionen. Kovács wirft Meta vor, dass Orbáns Profil unter der Kategorie „Politiker“ mit Einschränkungen versehen sei, während Magyars Profil als „öffentliche Person“ diesen Einschränkungen nicht unterliege. Meta weist die Vorwürfe entschieden zurück.

 

Rechtliche Angriffspunkte: intransparente und widersprüchliche Einordnung

Rechtlich ist das Verbot bezahlter politischer Werbung von Meta und Co. grundsätzlich zulässig. Problematisch ist aber, wie die Umsetzung der Vorgaben erfolgt. Weder die TTPW-VO noch der Digital Services Act verpflichten Plattformen dazu, bezahlte politische Werbung anzubieten oder verbieten es ihnen. Daraus folgt aber nicht, dass Meta und andere Anbieter frei wären, beliebige und intransparente Abgrenzungen vorzunehmen – denn das pauschale Verbot entbindet sie nicht davon, die verbleibenden Entscheidungen über zulässige Werbeinhalte nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu treffen. Genau das ist derzeit jedoch nicht der Fall.

Besonders deutlich wird die Willkür an den Kollateralschäden jenseits der Parteipolitik. Nicht nur Wahlwerbung ist betroffen. Auch Präventionskampagnen, Erinnerungsarbeit oder Aufklärungsinitiativen können als „politisch“ eingeordnet und von der bezahlten Reichweite ausgeschlossen werden. Wenn etwa NGO, Museen oder Unternehmen mit gesellschaftsbezogenen Botschaften keine Anzeigen mehr schalten dürfen, während andere, ebenfalls gesellschaftlich aufgeladene Inhalte auf derselben Plattform unbeanstandet bleiben, stellt sich eine naheliegende Frage: Nach welchen Kriterien entscheidet Meta? Gerade hier häufen sich Berichte über inkonsistente Entscheidungen. Teilweise werden Anzeigen abgelehnt, obwohl vergleichbare Inhalte zugelassen bleiben. Teilweise scheint dieselbe Aussage je nach Zielgruppe oder Kontext unterschiedlich behandelt zu werden. Für die Betroffenen ist oft nicht nachvollziehbar, warum ein Inhalt als unzulässige politische Werbung eingestuft wird.

Weitere Lücken des Verbots zeigten sich erst kürzlich bei den ungarischen Wahlen: Die ungarische Regierungspartei Fidesz versuchte das Werbeverbot durch Tarnorganisationen, geschlossene Aktivistennetzwerke und KI-generierte Videos, die als unpolitische Inhalte deklariert wurden, zu umgehen. Dies ist möglich, weil Meta darauf vertraut, dass Werbetreibende wahrheitsgemäß angeben, ob es sich um politische Werbung handelt. Anzeigen, die erst nachträglich als politisch eingestuft werden, werden zwar entfernt, können bis dahin jedoch bereits Reichweite generiert haben.

Das ist nicht nur praktisch problematisch, sondern auch rechtlich relevant. Rechtlich angreifbar wird diese Praxis, wo Plattformen ihre selbst gesetzten Regeln widersprüchlich, intransparent, selektiv oder lückenhaft anwenden.

 

Was Betroffene tun können

Betroffene Organisationen, Unternehmen und Institutionen sind negativen Entscheidungen der Social-Media-Unternehmen nicht schutzlos ausgeliefert. Wird eine Werbeanzeige abgelehnt oder entfernt, muss die Entscheidung nicht vorschnell hingenommen werden. Insbesondere können folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Entscheidend ist zunächst, die konkrete Begründung der Plattform zu sichern und die Entscheidung vollständig zu dokumentieren.
  • Als erster formaler Schritt empfiehlt sich die interne Beschwerde bei Meta. Unter dem DSA ist Meta verpflichtet, eine hinreichend konkrete Begründung zu liefern („Statement of Reasons“, Art. 17 DSA). Besonders wichtig ist dabei die systematische Sammlung von Vergleichsfällen: Welche ähnlichen Anzeigen wurden zugelassen, welche inhaltlich vergleichbaren Botschaften bei anderen Akteuren anders behandelt? Solche Inkonsistenzen sind rechtlich oft der stärkste Ansatzpunkt.
  • Auf aufsichtsrechtlicher Ebene ist in Deutschland die Bundesnetzagentur als Digital Services Coordinator zuständig; bei kartellrechtlichen Fragen – insbesondere einer diskriminierenden Zugangsverweigerung nach § 19a GWB – das Bundeskartellamt. Bei beiden Behörden kann eine Beschwerde eingereicht werden.
  • Zusätzlich kommen zivilrechtliche Maßnahmen in Betracht: Eine Abmahnung gegenüber den Social Media-Anbietern kann sinnvoll sein, wenn sich der Verstoß auf bestimmte Rechtsnormen oder die Vorgaben der TTPW-VO stützen lässt.
  • Ist die Kommunikation zeitkritisch – etwa während einer laufenden Kampagne –, kann ein Antrag auf einstweilige Verfügung notwendig sein, um die Plattform kurzfristig zur Schaltung der Anzeige zu verpflichten.
  • Für Schadensersatzansprüche oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit steht schließlich die Klage vor den ordentlichen Gerichten oder – bei kartellrechtlichem Schwerpunkt – vor den zuständigen Kartellgerichten zur Verfügung.

 

Fazit

Die TTPW-VO verfolgt legitime und demokratisch wichtige Ziele. Das Problem liegt in der Reaktion großer Plattformen, die die neue Regulierung zum Anlass nehmen, politische und gesellschaftlich relevante Werbung weitgehend auszuschließen und die Grenzen des Zulässigen selbst festzulegen. Betroffene NGO, Parteien, Museen usw. können sich gegen willkürliche Entscheidungen wehren und notfalls gerichtlich durchsetzen, dass ihre Themen auf den Plattformen verbreitet werden müssen. Wir beraten und unterstützen Sie gerne.

Ihr Ansprechpartner für Datenschutzrecht:

Dr. Matthias Lachenmann
Tel.: +49 221 / 270 956 – 180; E-Mail: matthias.lachenmann@bho-legal.com

25 März 2026 / BHO aktuell, Datenschutz

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