Plattformökonomie und Kartellrecht: Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Die Digitalisierung aller Lebensbereiche führt zu vielen schnellen Entwicklungen in der Plattformökonomie, also jener Wirtschaft von Internetkonzernen wie Amazon, Facebook, Google und Twitter, die durch ihre marktübergreifende Stellung unzählige wertvolle Daten generieren. Mit der 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB – hier: „GWB- Digitalisierungsgesetz“) will die Bundesregierung nun das Kartellrecht anpassen und so eine stärkere Lenkung diverser Internetkonzerne ermöglichen, zugleich aber für kleinere Märkte und Unternehmen einen Abbau der Bürokratie erreichen. Dieser Beitrag stellt die Pläne der deutschen Regierung kurz vor.
Eine kartellrechtliche Bändigung der Internetkonzerne?
Konkret geht es beim aktuellen sog. „GWB-Digitalisierungsgesetz“ um den Versuch, Antworten auf Risiken durch die Plattformökonomie in Zeiten von Amazon und Co. zu geben – soweit das dem deutschen Wettbewerbsrecht möglich ist. In einer Debatte um die Marktmacht von Internetkonzernen wie Twitter, Facebook, Google und Amazon ist immer öfter der Begriff „Zerschlagung“ zu hören. Die Bundesregierung setzt allerdings mit der 10. Novelle (vorerst?) auf eine sanftere kartellrechtliche Lösung, mit der das Sammeln von Daten und Informationen durch stärkere Regulierung eingedämmt und der Markt und Datenzugang für Wettbewerber geöffnet werden soll.
Auch auf der Ebene der europäischen Union wurde die Marktmacht von Plattformen erkannt. Hier haben Parlament und Rat die P2B-Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten erlassen. Diese regelt unter anderem die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Transparenz- und Begründungsanforderungen für Plattformbetreiber gegenüber gewerblichen Nutzern.
Die Regelungen beruhen auf der vom BMWi beauftragten Studie „Reform der Missbrauchsaufsicht“ und der Arbeit der „Kommission Wettbewerbsrecht 4.0“. Nachfolgend möchten wir einen Ausschnitt aus den wichtigsten Regelungen des Vorhabens vorstellen.
Abbau von Bürokratie und mehr Rechte für Plattform-Nutzer:
- Die prägnanteste Neuerung ist § 19a GWB-RegEntw, der Regeln und Pflichten für Digitalunternehmen mit „überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“ definiert. Solche Unternehmen dürfen demnach ihre eigenen Angebote nicht mehr bevorzugt im Gegensatz zu Wettbewerben behandeln (Abs. 2 Nr. 1). Amazon dürfte demnach seine Eigenmarken nicht mehr prominenter in der Suche darstellen als die Angebote von Dritthändlern.
- Dem Bundeskartellamt wird die Möglichkeit eingeräumt, die sogenannte marktübergreifende Stellung eines Unternehmens festzustellen. Maßgebliches Kriterium für diese Prüfung ist gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 3 GWB-RegEntw der Zugang des Unternehmens zu marktrelevanten Daten. Wenn eine solche marktübergreife Stellung festgestellt wird, stehen dem Bundeskartellamt weitreichende Instrumente zur Einschränkung der Marktmacht zur Verfügung, etwa die Untersagung der Nutzung von wettbewerbsrelevanten Daten.
- Online-Unternehmen erhalten einen Anspruch auf eine Bewertung zu geplanten Kooperationen durch das Bundeskartellamt. Diese Vorabprüfung soll mehr rechtliche Sicherheit für die Marktteilnehmer gewährleisten.
- Der Entwurf enthält indes nicht nur neue Pflichten für die Big Player der Branche, sondern auch Regelungen zur Verbesserung der Nutzer- und Verbraucherrechte: so sollen Internetnutzer das Recht erhalten, Zugang zu den über ihre Person gesammelten Daten zu erhalten und die datenschutzrechtlich schon mit der DSGVO eingeführte Option erhalten, diese Daten auf eine andere Plattform mitzunehmen bzw. zu übertragen (Recht auf Datenmigration). Hiermit erfährt ein originär datenschutzrechtliches Betroffenenrecht eine deutlich erweiterte Bedeutung, denn: Sollten die Online-Unternehmen Mitnahme- oder Auskunftsersuchen für Nutzer durch das Unternehmen erschwert werden (technologisch, vertraglich oder rein faktisch), kann das Bundeskartellamt dies zum Anlass behördlicher Maßnahmen nehmen.
- Die Novelle soll indes auch bürokratische Vereinfachungen enthalten und so insbesondere kleinere Unternehmen unterstützen: Gemäß § 35 Abs. 1 GWB-RegEntw (Zusammenschlusskontrolle) soll die erste Inlandsumsatzschwelle bei Unternehmensfusionen von 25 auf 30 Millionen € und die zweite Inlandsumsatzschwelle von 5 auf 10 Millionen € angehoben werden, so dass zukünftig die Übernahme kleinerer Unternehmen ohne kartellrechtliche Überprüfung erfolgen kann. Durch die geschätzte Verringerung der Anmeldungen von Zusammenschlüssen von ca. 24 Prozent wird die Wirtschaft entlastet (weniger anfallende Gebühren) und – was der Gesetzgeber sicherlich auch im Blick hat – es entstehen mehr Kapazitäten, die für Verfahren mit großen Internetkonzernen genutzt werden können.
- Auch die Bagatellmarktschwelle wird angehoben: Bislang galten Märkte, in denen jährlich nicht mehr als 15 Millionen Euro von allen Teilnehmern innerhalb Deutschlands umgesetzt werden, als kartellrechtlich unbedeutend. Der Entwurf sieht vor, dass sogar noch bis zu einem Gesamtumsatz von 20 Millionen Euro von einem Bagatellmarkt ausgegangen werden kann, innerhalb dessen Übernahmen nicht kartellrechtlich zu prüfen sind.
Der Gesetzesentwurf wurde am 9. September 2020 von der Regierung verabschiedet und wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme und dann dem Bundestag zugeleitet. Da sich die aktuelle Legislaturperiode dem Ende zuneigt, erscheint es durchaus möglich, dass das Gesetz nun zügig verabschiedet wird. Dennoch steht ein konkreter Zeitplan nicht fest, es bleibt abzuwarten, ob noch in diesem Jahr eine endgültige Fassung vorliegen wird, und wie die Regelungen endgültig aussehen werden. Wir halten Sie hierzu natürlich auf dem Laufenden.
Den Beitrag vom Januar 2020 haben wir aktualisiert und den Kabinettsbeschluss eingearbeitet.