Nunmehr auch öffentliches Auftragswesen von neuem EU-Sanktionspaket gegen Russland erfasst
Die EU hat ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Mit der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08. April 2022 ist nun erstmals auch der Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe von den Sanktionen betroffen. Die Verordnung ist am 09.04.2022 in Kraft getreten und gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar.
Gemäß dem in die Verordnung EU) Nr. 833/2014 neu eingefügten Artikel 5k ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe fallen, an bestimmte Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben. Auch dürfen bestehende Verträge mit diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nicht weiter erfüllt werden. Dies betrifft:
- russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
- juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
- natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter dem ersten und zweiten Spiegelstrich genannten Organisationen handeln.
Hiervon sind ausweislich der Vorschrift auch Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten in Anspruch genommen werden und auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfällt, erfasst.
Nicht eindeutig ergibt sich aus der Vorschrift bisher, wie etwa mit Bietergemeinschaften umzugehen ist, in denen sich deutsche und russische Unternehmen zur Auftragserbringung zusammengeschlossen haben.
Öffentliche Auftraggeber sind nunmehr bei der Durchführung neuer Vergabeverfahren verpflichtet, den Kreis der beteiligten Bieter genauestens zu prüfen und im Rahmen des Verfahrens etwaige Verbindungen im oben genannten Sinne bei den Bietern abzufragen. Zudem sind sie gehalten, auch bestehende Verträge zu überprüfen und nicht weiter durchzuführen. Hierzu bietet es sich an, dass die Abfrage in Form einer Eigenerklärung zu dem oben genannten § 5k erfolgt.
Zwischenzeitlich hat das BMWK zu dem Thema ein Rundschreiben veröffentlicht, siehe hier.
BHO Legal AnsprechpartnerIn zu dem Thema: Rechtsanwalt und Partner Dr. Roderic Ortner & Rechtsanwältin Dr. Christina Kreissl
Dieser Artikel wurde zuletzt aktualisiert am 22.04.2022.