HOAI verstößt nach EuGH gegen EU-Recht
In seinem Urteil vom 4. Juli 2019 in der Rechtssache C‑377/17 hat der EuGH festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Beibehaltung der in der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) festgelegten verbindlichen Mindest- und Höchstsätze für Honorare gegen ihre Verpflichtungen nach der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen hat.
Nach der Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet zu prüfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von der Beachtung von festgesetzten Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer abhängig macht. Eine solche Maßnahme darf gemäß der Richtlinie nicht diskriminieren und muss zur Verwirklichung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses erforderlich und verhältnismäßig sein.
Gemäß dem EuGH könne die Existenz von Mindestsätzen für Planungsleistungen grundsätzlich dazu beitragen, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten. Der Umstand, dass in Deutschland Planungsleistungen von Dienstleistern erbracht werden können, die nicht ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen haben, lasse nach dem Urteil allerdings im Hinblick auf das mit den Mindestsätzen verfolgte Ziel, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten, eine Inkohärenz in der deutschen Regelung erkennen.
Zu den Höchstsätzen nach der HOAI führt der EuGH aus, dass diese unverhältnismäßig seien, da auch die Zurverfügungstellung von Preisorientierungen für die verschiedenen von der HOAI genannten Kategorien von Leistungen ausreichen würde, um die Transparenz der von den Dienstleistungserbringern angebotenen Preise zu erhöhen und diese daran zu hindern, überhöhte Honorare zu fordern.
Das Urteil ist hier abrufbar. Die entsprechende Handreichung vom BMWi ist hier zum Downlaod verfügbar.
Autoren: Dr. Roderic Ortner & Jan Helge Mey