Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Kameradrohnen im nicht-öffentlichen Bereich – ein Positionspapier der Datenschutzkonferenz
Drohnen werden längst nicht mehr nur vom Militär oder von hochspezialisierten Dienstleistern verwendet, sondern sind vielseitig einsetzbar. Ob als Transportmittel, bei Bemessungen in der Landwirtschaft oder in den Diensten der Wissenschaft leisten sie universelle Dienste. Auch in immer mehr privaten Haushalten findet die Drohne als Freizeitgerät Einzug. Insbesondere Drohnen mit einer Funktion für Bild- und Videoaufzeichnungen erfreuen sich im privaten Umfeld großer Beliebtheit und werden zu erschwinglichen Preisen angeboten. Die Nutzung solcher Kameradrohnen und die Vereinbarung mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werfen noch einige Fragen auf. Einige der Fragen wurden bereits von BHO Legal in Zusammenarbeit mit Spacetech Partners und Trilateral in dem Projekt „DroneRules.eu“ intensiv bearbeitet., entsprechende Informationen können auf https://dronerules.eu/en/ abgerufen werden.
Die Datenschutzkonferenz (DSK) veröffentlichte ein „Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen im nicht-öffentlichen Bereich“ (Stand 16.01.2019), in welchem sie die Zulässigkeitsproblematik, die bei der Datenverarbeitung mittels Kameradrohnen im privaten Bereich auftreten können, darstellt. Dieses Papier stellt Drohnenpiloten im Umgang mit Kameradrohnen vor neue Herausforderungen.
- Die Luftverkehrs-Ordnung (sog. Drohnen-Verordnung)
Zunächst verweist die DSK auf die Beachtung der Luftverkehrs-Ordnung, insbesondere § 21 b Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 7 LuftVO (die sog. Drohnen-Verordnung). Nach dieser besteht bei bestimmten Voraussetzungen ein Betriebsverbot für Drohnen und der Einsatzbereich wird somit von vornherein eingeschränkt. Die EU-Kommission der EASA (European Aviation Safety Agency) erarbeitet zurzeit eine Gesetzesvorlage, die eine einheitliche Regelung für Drohnen auf dem Gebiet der Europäischen Union schaffen soll, um damit den sicheren Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme europaweit zu gewährleisten.
Im Hinblick auf die räumlichen Einsatzbereiche verkennt die Stellungnahme allerdings, dass die in § 21 b Abs. 1 LuftVO aufgelisteten Verbote nicht absolut gelten, sondern von den zuständigen Behörden auch Ausnahmen zugelassen werden können, was regelmäßig im Rahmen einer Betriebserlaubnis nach § 21 a LuftVO auch geschieht.
- Anwendung der DSGVO auf Kameradrohnen
Auch die Anforderungen der DSGVO sind laut DSK bei der Nutzung von Kameradrohnen zu beachten. Dabei verweist sie zunächst auf die Generalklausel des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO, die hier als Rechtsgrundlage für den Drohneneinsatz dienen soll. Im Rahmen der zu erfolgenden Interessenabwägung zwischen den Interessen des Verantwortlichen (=Drohnennutzer) und den Interessen und Grundrechten der betroffenen Person, positioniert sich die DSK dahingehend, dass das Interesse des Betroffenen regelmäßig überwiegen soll und die Voraussetzungen für eine zulässige Nutzung einer Kameradrohne nicht vorliegen würden.
Die DSK verweist dabei ohne nähere Begründung lediglich auf die „schutzbedürftigen Interessen“ des Betroffenen. Diese werden im Positionspapier nicht näher erläutert und stellen für den Nutzer einer Drohne keine Hilfestellung dar. Wann im Rahmen einer Einzelfallabwägung die Interessen des Verantwortlichen überwiegen könnten, wird nicht verdeutlicht und lässt für den Leser nur den Schluss zu, dass die Interessen der Betroffenen faktisch immer überwiegen. Zwar verweist die DSK darauf, dass der Einsatzzweck eine entscheidende Rolle im Rahmen der Abwägung spielt, eine Konkretisierung dessen erfolgt aber auch nicht. Mögliche sachliche Begründungen für den Einsatz von Kameradrohnen, insbesondere journalistischer oder wissenschaftlicher Art, können oft zu einer Zulässigkeit der Datenverarbeitung führen.
Leider lässt die DSK in ihrer relativ kurzen Stellungnahme mehrere Aspekte außer Acht. So läge es zum Beispiel nahe, in vielen Bereichen die Nutzung einer Kameradrohne mit der Aufnahme von Fotos durch Fotografen oder Kamerateams (z.B. auf einer Firmenveranstaltung, einem Sportereignis etc.) zu vergleichen, für die mittlerweile eine weithin gefestigte Rechtsprechung besteht, die mitnichten ein überwiegendes Verbot ausspricht. Zum anderen wird auch nicht berücksichtigt, dass in vielen Einsatzszenarien (z.B. Befliegung von Dächern, Gebäuden und schwer zugänglichen Bereichen, aber auch Landschaften zur Anfertigung von im Bereich Tourismus zu verwendenden Aufnahmen) zum einen die Aufnahme von Personen nicht im Mittelpunkt steht, zum anderen aber in gewissem Umfang auch aufgrund gewichtiger berechtigter Interessen (Sicherung des Gebäudes, Imageförderung etc.) des „Befliegers“ bzw. dessen Auftraggebers (dessen Interessen auch zugunsten des Beauftragten zu berücksichtigen sind, siehe Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO) zu dulden ist. Die Grundsätze des KUG dürften hier auch im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zu berücksichtigen sein. So wird man kaum per se sagen können, dass die zufällige, kurze und auch nicht im Mittelpunkt stehende Aufnahme einer Person bei der Befliegung von Kölner Wahrzeichen zwecks Tourismuswerbung zu einem Verbot der Nutzung von Kameradrohnen führt.
- Einhaltung von Informationspflichten
Die DSK geht weiter davon aus, dass die Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO beim Einsatz von Kameradrohnen in der Regel nicht zu erfüllen sind. Den Betroffenen sei es insbesondere nicht einfach möglich, den für den Drohneneinsatz Verantwortlichen zu erkennen. Aus diesen Gründen sei der Einsatz von Drohnen, im Gegensatz zur stationären Videoüberwachung, mit einem ungleich größeren Eingriff in das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten der Betroffenen (Art. 8 GRCh) verbunden.
Mit dieser Aussage greift die DSK zu kurz und fordert Drohnenbetreiber lediglich dazu auf, grundsätzlich niemanden ohne seine Einwilligung mit einer Kameradrohne zu filmen. Weder wird dargestellt, welche Informationspflichten schwer zu erfüllen sind, noch welche Möglichkeiten der Nutzer hätte, diesen Vorgaben nachzukommen. Selbst wenn die Erfüllung der Informationspflichten, insbesondere die Information über Art, Dauer und Zweck der Datenverarbeitung, in der Praxis nicht immer einfach zu erfüllen sind, besteht insbesondere bei Großveranstaltungen die Möglichkeit, Infomaterial zu verteilen oder vorab über öffentliche Kanäle (Website etc.) bezüglich des Einsatzes von Kameradrohnen zu informieren. Auch das Aufstellen von Schildern oder die Kennzeichnung des Verantwortlichen an der Drohne stellen Möglichkeiten zur Einhaltung der Informationspflichten dar.
- Fazit zur Stellungnahme der DSK zu Kameradrohnen
Die DSK hat unter anderem die Aufgabe, Orientierungs- und Auslegungshilfen zur DSGVO zu erstellen und durch Positionsbestimmungen Interpretationshilfen zur Verfügung zu stellen. Mit dem vorliegenden Positionspapier hat die DSK möglicherweise zu voreilig den Schluss gezogen, dass die Nutzung von Kameradrohnen der Interessenabwägung regelmäßig nicht standhalten werde und Informationspflichten schwer einzuhalten seien. Dem Nutzer von Kameradrohnen wird dadurch kaum Hilfestellung dahingehend geboten, inwieweit er seine Nutzung optimieren könnte, um die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Zudem ist der Blick auf die möglichen Einsatzbereiche auf Gärten und Sonnenterassen beschränkt und bezieht sich damit nicht auf alle sachlich gerechtfertigten Einsatzzwecke. Die abschließende Aussage der Stellungnahme, dass insbesondere in urbanen Umgebungen das Betreiben von Kameradrohnen in der Regel nicht möglich sei, kann daher nicht so pauschal getroffen werden.
Dass die Aufklärung bezüglich der Nutzung von Drohnen erhöhte Relevanz hat, zeigt auch ein aktuelles Urteil des AG Riesa, welches den Abschuss einer Drohne mit einem Luftgewehr im eigenen Garten als verhältnismäßig angesehen hat. Das Urteil macht vorrangig deutlich, dass bei den Bürgern ein Interesse am Schutz der Privatsphäre besteht und klare Vorgaben erforderlich sind, um spontane Wildwest-Maßnahmen zu verhindern. Zu bedenken ist auch, dass Sonderregelungen und –Erlaubnisse für Drohnenpiloten bestehen können, die im öffentlichen Auftrag tätig werden. Gerade daher bedarf es dringend hinreichenden Leitlinien, um allen Interessen gerecht zu werden.
Autor: Gerhard Deiters, Co-Autor: Dr. Matthias Lachenmann