Google Fonts: Abmahnwelle trifft Website-Betreiber
Derzeit sind eine Vielzahl von Unternehmen von einer Abmahnwelle wegen der Nutzung von Google Fonts auf der Website betroffen. BHO Legal erreichen vermehrt Anfragen wegen Forderungsschreiben aufgrund angeblicher DSGVO-Verletzungen von Webseitenbetreibern. Ursprung ist eine Entscheidung des Landgerichts München, wonach die Nutzung der dynamischen Version von „Google Fonts“ gegen die DSGVO verstößt. Dieser Beitrag soll kurz darüber informieren, wie Webseitenbetreiber eine solche Abmahnung vermeiden können und wie bei Erhalt einer Abmahnung vorzugehen ist.
- Hintergrund der Abmahnwelle
Google Fonts ist ein interaktives Verzeichnis mit Schriftarten, das Google zur freien Verwendung bereitstellt. Diese Schriftarten können von jedem Webentwickler, Blogger oder Webseitenbetreiber genutzt werden, indem die Schriftarten lokal oder dynamisch auf der Webseite eingebunden werden. Die Unterscheidung hat für die Datenverarbeitung und die derzeitigen Abmahnungen eine große Bedeutung, da bei der dynamischen Einbindung bei Aufruf der Website durch einen Benutzer die IP-Adresse des Benutzers über Google Server in die USA übertragen werden.
In Bezug auf diese Art und Weise der Einbindung von Google Fonts hat das Landgericht München (Urteil vom 20.01.2022 – Az. 3 O 17493/20) einen Verstoß gegen die DSGVO bejaht. Die unerlaubte Weitergabe der personenbezogenen Daten stellt laut Gericht eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Website-Besucher dar. Der Beklagte wurde verurteilt, den Datenverarbeitungsvorgang zu unterlassen und 100 Euro Schadensersatz an den Kläger zu zahlen.
In den folgenden Abschnitten geben wir Handlungsempfehlungen für Betreiber von Webseiten, mit denen Abmahnungen vermieden werden können.
- Handlungsempfehlungen für Webseitenbetreiber zur Prävention
Webseitenbetreiber sollten die Einstellungen auf der Webseite prüfen. Wir empfehlen folgende Maßnahmen in Bezug auf Google Fonts, um Abmahnungen zu vermeiden:
- Überprüfung, ob Google Fonts dynamisch eingebunden sind (z. B. hier anschaulich beschrieben: https://www.bondzio.de/google-fonts-lokal-einbinden-dsgvo/).
- Im Falle einer dynamischen Einbindung muss, falls weiterhin Google Fonts genutzt werden sollen, auf die lokale Einbindung zurückgegriffen werden.
- Sofern weiterhin die dynamische Einbindung gewünscht ist, müsste eine Einwilligung mittels einer Consent-Management-Plattform (früher als „Cookie Banner“ bekannt) eingeholt werden und die Schriftart nur genutzt werden, wenn die Webseitenbesucher einwilligen.
Grundsätzlich empfehlen wir klar, keine dynamische Einbindung von Online-Schriftarten zu nutzen, selbst wenn die Rechtslage in Bezug auf die Abmahnungen keineswegs eindeutig ist. Die lokale Einbindung ist die sicherere Variante, mit der man Ärger vermeiden kann.
- Handlungsempfehlungen bei Erhalt einer Abmahnung
Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir – unabhängig davon, ob das Schreiben von einer Privatperson oder einem Anwalt stammt – folgendes Vorgehen:
- Überprüfung, ob Google Fonts dynamisch eingebunden werden und die Überprüfung dokumentieren; bei dynamischer Einbindung eine Umstellung auf die statische Einbindung sicherstellen
- Keinesfalls sollten Sie ein von dem Abmahner mitgesendetes Dokument unterschreiben oder einfach bezahlen, da das weitere Forderungen nach sich ziehen könnte
- Wir empfehlen die Rücksprache mit einem Anwalt, so dass eine individuelle Beurteilung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann; dafür fallen zwar Kosten an, aber es hilft, die Risiken besser einzuordnen und überraschende weitere Forderungen der Abmahner zu verhindern.
Achtung: Manchmal sind in den Anschreiben noch Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO enthalten. Solche Forderungen sollten Sie nicht ignorieren, hier ist jedenfalls eine Reaktion nötig.
- Handlungsempfehlungen bei Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO
Nach Art. 15 DSGVO kann jeder Mensch gegenüber jedem Unternehmen (Verantwortlicher für die Datenverarbeitung) – hier der Betreiber der Webseite – verlangen, dass ihm Auskunft darüber erteilt wird, welche Daten zu der Person wie verarbeitet werden. Die Auskunftsbegehren müssen innerhalb von einem Monat beantwortet werden.
Unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht, sollten Sie jedenfalls folgende Punkte überprüfen:
- Die Logfiles sollten nach der im Schreiben genannten IP-Adresse untersucht werden und dokumentiert, ob/in welchen Systemen Sie die IP-Adresse finden können.
- Die Kundendatei, falls vorhanden, sollte nach der abmahnenden Person untersucht werden.
Empfehlung: Sollte das Abmahnschreiben einen Auskunftsanspruch enthalten, empfehlen wir jedenfalls Rücksprache mit einem Datenschutz-Anwalt, da hier verschiedene Fallstricke lauern. Unterlassene oder nicht vollständige Auskunftserteilungen an betroffene Personen können zu einer Zivilklage oder zu Ärger mit den Datenschutz-Aufsichtsbehörden führen.
Der beste Schutz gegen solche Auskunftsersuche ist, die Website auf dem neusten rechtlichen Stand zu haben. Das betrifft nicht nur die aktuellen Abmahnungen, sondern generelle sämtliche Funktionen einer Website (z. B. Verbraucherrechte).
Ihr Ansprechpartner zu den Google Fonts-Abmahnungen:
Dr. Matthias Lachenmann, Rechtsanwalt und Partner
Telefon: +49 221 / 270 956 – 180, E-Mail: matthias.lachenmann@bho-legal.com