Datentransfers in das Vereinigte Königreich – stoppt das EU-Parlament die EU-Pläne?
Am 20. Mai 2021 haben die Abgeordneten des Europäischen Parlaments den Datenschutz im Vereinigten Königreich bewertet. Die Abgeordneten haben dabei ihre Ansichten zu den Entscheidungsentwürfen der Kommission dargelegt. Die Entscheidungsentwürfe beziehen sich auf einen möglichen Angemessenheitsentschluss nach Art. 45 DSGVO, der eine Übermittlung von Daten an das Vereinigte Königreich unkompliziert, ohne zusätzliche Genehmigungen durch die Aufsichtsbehörden und aufgrund der allgemeinen Erlaubnistatbestände von Art. 6 Abs. 1 DGSVO (im Einzelfall Art. 9 DSGVO), ermöglichen würde. Die Europäische Kommission stuft die Datenschutzregelungen des Vereinigten Königreiches als mit der DSGVO vereinbar ein und befürwortet einen Angemessenheitsentschluss. Das EU-Parlament stimmte hingegen in der Abstimmung am 20. Mai gegen den Entwurf.
Nun stellt sich die Frage, welchen Einfluss die Abstimmung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments auf den möglichen Angemessenheitsbeschluss zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hat.
Der Genehmigungsprozess für den möglichen Angemessenheitsbeschluss
Zunächst soll kurz der Ablauf des Verfahrens auf EU-Ebene dargestellt werden, um den Einfluss des Parlaments bei diesem Verfahren zu verdeutlichen. Gem. Art. 45 Abs. 3 Satz 4 DSGVO kann die Europäische Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes einen Angemessenheitsbeschluss fassen. Der Durchführungsrechtsakt wird gem. Art. 93 Abs. 2 DSGVO in einem Prüfverfahren erlassen. Bezüglich des Prüfverfahrens verweist Art. 93 Abs. 2 DSGVO wiederum auf Art. 5 der VO (EU) Nr. 182/2011, in dem das Prüfverfahren festgelegt wird.
Demnach kann der sog. Komitologie-Ausschuss, der sich aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt, eine Stellungnahme zu den Entwürfen der Durchführungsrechtsakte abgeben. Bei einer befürwortenden Stellungnahme erlässt die Europäische Kommission den Durchführungsrechtsakt. Die Komitologie-Ausschüsse bestehen aus – von den mitgliedstaatlichen Regierungen entsandten – Experten unter Vorsitz eines – nicht stimmberechtigten – Vertreters der Europäischen Kommission. Der hier zuständige Komitologie-Ausschuss ist der „Ausschuss für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr“ (2018). Bisher hat der Komitologie-Ausschuss noch keine Stellungnahme abgegeben. Am 21.5.2021 war die letzte Ausschusssitzung zu diesem Thema. Sollte der Komitologie-Ausschuss eine ablehnende Stellungnahme abgeben, dann erlässt die Europäische Kommission nach Art. 5 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 182/2011 den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht.
Wird ein Durchführungsrechtsakt aber trotzdem für erforderlich erachtet, so kann der Vorsitz der Europäischen Kommission entweder demselben Komitologie-Ausschuss innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der ablehnenden Stellungnahme eine geänderte Fassung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts unterbreiten oder den Entwurf des Durchführungsrechtsakts innerhalb eines Monats nach Abgabe der ablehnenden Stellungnahme dem Berufungsausschuss zur weiteren Beratung vorlegen.
Die Ablehnung des Europäischen Parlaments am 20.5.2021/21.05.2021
Nachdem das EU-Parlament sich gestern und heute (knapp) gegen den Angemessenheitsbeschluss in der derzeitigen Form ausgesprochen hat, ist insbesondere fraglich, welchen Einfluss die Entscheidung des Europäischen Parlaments auf die Durchführungsrechtsakte hat. Das Europäische Parlament hat in dem Verfahren laut Art. 11 VO 182/2011 nur ein Kontrollrecht. Es hat die Möglichkeit, einen Hinweis an die Kommission zu geben, wenn gegen europäisches Recht verstoßen wird – und genau über diesen Punkt wurde die letzten Tage abgestimmt. Die Abstimmung fand unter anderem aufgrund eines Entschließungsantrags von der Fraktion EVP und EKR statt.
Auch der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments – der LIBE-Ausschuss (Ausschuss für bürgerliche Freiheiten) – hat einen negativen Entschließungsantrag an das Europäische Parlament gestellt. Nach Ansicht des Ausschusses berücksichtigen die Entwürfe nicht ausreichend die Urteile des EU-Gerichtshofes (Schrems I und II) und sollten aufgrund dessen abgeändert werden.
Der Entschließungsantrag des Europäischen Parlaments kann eine Aufforderung an die Europäische Kommission beinhalten, den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme zurückzuziehen, unter Berücksichtigung der Einwände des Parlaments zu ändern oder einen neuen Vorschlag vorzulegen.
Über solche Einwände wurde die letzten beiden Tage im Europäischen Parlament abgestimmt. Das Europäische Parlament hat den Angemessenheitsbeschluss jeweils mit einer knappen Mehrheit abgelehnt. (Den endgültigen Entschluss finden sie hier verlinkt.). Somit ist die Kommission jetzt gemäß Art. 11 VO 182/2011 gezwungen, sich mit den Einwänden des Europäischen Parlaments auseinanderzusetzten. In diesem Fall überprüft die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts unter Berücksichtigung der vorgetragenen Standpunkte und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber, ob sie beabsichtigt, den Entwurf des Durchführungsrechtsakts beizubehalten, abzuändern oder zurückzuziehen.
Wie geht es mit dem Angemessenheitsbeschluss für UK weiter?
Jetzt bleibt es abzuwarten wie sich der Komitologie-Ausschuss entscheiden wird. Jedenfalls sind die Abstimmungen von gestern und heute kein „Todesurteil“ für den Angemessenheitsbeschluss, sondern zunächst „nur“ die Aufforderung an die Kommission, den Entschluss nachzubessern. Dennoch führt das zu einer großen Herausforderung, da das Abkommen zwischen EU und UK den freien Datentransfer nur bis Ende Juni vorsieht.