Vergabesenat des OLG Düsseldorf: „Machbarkeit der Leistung“ kein Zuschlagskriterium
Der öffentliche Auftraggeber schrieb im Offenen Verfahren Reinigungsdienstleistungen aus und benannte als Zuschlagskriterien „Preis“, „Plausibilität des Angebots“ und „Machbarkeit der Leistung“. Das OLG Düsseldorf betont, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Festlegung der Zuschlagskriterien zwar einen Beurteilungsspielraum habe. Dabei jedoch nur solche Kriterien in Betracht kommen, die der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen. Danach seien als Zuschlagskriterien Kriterien ausgeschlossen, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen, sondern im Wesentlichen und/ oder in erster Linie mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags zusammenhängen. Bei den Kriterien „Plausibilität des Angebots“ und „Machbarkeit der Leistung“ würde jedoch (im vorliegenden Fall) die Eignung abgefragt. Unser Praxistipp: Achten Sie unbedingt darauf, Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht zu vermengen. Stellen Sie sich bei der Festlegung der Zuschlagskriterien daher immer die Kontrollfrage, ob das Kriterium tatsächlich auftragsbezogen ist (dann Zuschlagskriterium) ist oder auf die Person des Auftraggebers bezogen ist, d.h. dessen Fachkunde, Zuverlässigkeit oder vor allem Leistungsfähigkeit („Machbarkeit der Leistung“) betrifft (dann Eigungskriterium!) Mehr zu dem Thema: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2009 – Verg 59/08; Ortner, in: Der IT-Rechts-Berater (IRTB), 2009, Heft 4.