Verbraucherschutz wird ausgebaut
Durch die Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist der Verbraucherschutz gegen belästigende Telefonwerbung ausgebaut worden (Inkraftgetreten am 30.12.2008, Inkrafttreten der letzten Änderung am 04.08.2009). So werden Verstöße gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung künftig von der Bundesnetzagentur verfolgt. Der Gesetzgeber stellt mit der Änderung klar, dass der Angerufene vor dem Anruf ausdrücklich in den Erhalt von Werbeanrufen einwilligen muss (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Daher können sich die Anrufer nun auch nicht mehr auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang (z.B. Gewinnspiele) oder sogar erst nachträglich erteilt hat (§ 3 Abs. 3 Nr. 17 UWG). Der Verstoß gegen das Verbot kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem darf der Anrufende seine Rufnummer zukünftig nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verbergen und die Ermittlung der unerwünschten Telefonwerbung zu erschweren (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG). Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot sieht das Telekommunikationsgesetz nun Bußgelder von bis zu 10.000 Euro vor. Erfolgt ein Werbeanruf ohne das Einverständnis des Verbrauchers, soll dieser zukünftig der Bundesnetzagentur Datum und Uhrzeit des Anrufs, Name des Anrufers und – soweit möglich – dessen Rufnummer, Name des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist sowie den Grund des Anrufs mitteilen. Zur effektiven Durchsetzung der neuen Regelung ist allerdings die Mithilfe der Verbraucher erforderlich. Nur mit detaillierten Verbraucherbeschwerden kann die Bundesnetzagentur Fälle unerlaubter Telefonwerbung aufdecken und Bußgeldverfahren einleiten sowie bei nachgewiesenen Verstößen gegen diese vorgehen und Bußgelder verhängen.