Unterschwellenvergabeordnung – UVgO trat zum 02.09.17 auf Bundesebene in Kraft
Mit Rundschreiben vom 1. September 2017 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die obersten Bundesbehörden über die Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO informiert.
Auf Bundesebene ist durch die Änderung der VVzu § 55 BHO die UVgO somit verbindlich in Kraft gesetzt worden.
Auf Landesebene bleibt die Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung ohne Auswirkung. Auf Landesebene bedarf es zu einer verbindlichen Einführung der UVgO einer eigenständigen Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften zu den jeweiligen Landeshaushaltsordnung durch das jeweils zustände Ministerium oder einer Verankerung in dem jeweiligen Landesvergabegesetz,
Für Zuwendungsempfänger ist die Inkraftsetzung der UVgO ohne Einfluss. Zuwendungsempfänger, die bisher zur Beachtung der Vorschriften der VOL/A – 1. Abschnitt verpflichtet waren, bleiben dies auch weiter. Das Zuwendungsrecht wurde im Zuge der Inkraftsetzung der UVgO nicht geändert. Eine Überprüfung durch die zuständigen Bundesministerien, ob eine Änderung des Zuwendungsrechts erforderlich ist, steht derzeit aus.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Vergabebrief UVgO.