Schweizer Urteil in Sachen Google Street View
Google Street View verletzt ungerechtfertigt die Privatsphäre der Menschen und verstößt damit gegen schweizerisches Recht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 30. März 2011 (Urteil A-7040/2009) entschieden. Den Forderungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) wurde in allen wesentlichen Punkten entsprochen u. a.:
- Google muss “darum besorgt sein, sämtliche Gesichter und Kontrollschilder unkenntlich zu machen, bevor die Bilder im Internet veröffentlicht werden." Im Bereich von sensiblen Einrichtungen (Gefängnisse, Spitäler, Frauenhäusern, etc.) muss Google “nebst den Gesichtern auch weitere individualisierende Merkmale wie Hautfarbe, Kleidung, Hilfsmittel von körperlich behinderten Person, etc." so verwischen, dass die abgebildeten Personen nicht mehr erkennbar sind.
- Google darf keine Bilder von Privatbereichen wie umfriedete Gärten oder Höfe machen, “die dem Anblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben" und muss “solche bereits vorhandenen Bilder aus Google Street View entfernen oder eine Einwilligung (der betroffenen Personen) einholen".
- Aufnahmen aus Privatstraßen sind gestattet, “sofern sie hinreichend unkenntlich gemacht worden sind und keine Privatbereiche zeigen", die dem Anblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben.
- Vor Aufnahmefahrten muss Google auch in lokalen Presseerzeugnissen, und nicht nur auf der Internetseite von Google Maps informieren. Gleiches gilt auch für das Aufschalten der Aufnahmen im Internet.
Die im Rahmen von Street View erfolgte Datenbearbeitung “verstößt gegen die Bearbeitungsgrundsätze des DSG und lässt sich nicht durch überwiegende private oder öffentliche Interessen rechtfertigen." Daher war der EDÖB zum Erlass von Empfehlungen an Google Schweiz GmbH und Google Inc. berechtigt.