Neues Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) in Kraft
Am 30. März 2018 ist das neue Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) in Kraft getreten.
Das Gesetz wurde im Rahmen des sog. „Entfesselungspaket“ stark verkürzt und besteht noch aus 3 Paragraphen:
- 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich
- 2 Tariftreuepflicht, Mindestlohn
- 3 Rechtsverordnung
Der Gesetzestext kann unter recht.nrw.de eingesehen werden.
Nach § 2 Abs. 6 TVgG NRW müssen Auftraggeber nunmehr (nur noch) Vertragsbedingungen verwenden,
- durch die die beauftragten Unternehmen verpflichtet sind, die in den Absatz 1 bis 4 genannten Vorgaben einzuhalten,
- die dem öffentlichen Auftraggeber ein Recht zur Kontrolle und Prüfung der Einhaltung der Vorgaben einräumen und dessen Umfang regeln und
- die dem öffentlichen Auftraggeber ein vertragliches außerordentliches Kündigungsrecht sowie eine Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung der in Absatz 1 bis 4 genannten Pflichten einräumen.
Die bisherige Rechtsverordnung zum TVgG NRW (RVO TVgG NRW) ist mit dem alten Gesetz zum 30. März 2018 ebenfalls außer Kraft getreten.