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EU-Defence Omnibus Package – Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie

Das „Defence Omnibus Package“ ist ein von der EU-Kommission groß angelegtes Maßnahmenpaket. Es zielt darauf ab, die europäische Verteidigungsindustrie zu stärken und die Verteidigungsbereitschaft der EU zu erhöhen. Dazu sollen – im Querschnitt über die ganze Bandbreite des EU-Rechts – regulatorische Hindernisse abgebaut und Verfahren vereinfacht werden: von der Verteidigungsbeschaffung, der Verbringung von der Exportkontrolle unterliegenden Gütern innerhalb der EU, über den Bereich der Innovations- und Investitionsförderung, bis hinein ins Chemikalienrecht. Das „Defence Omnibus Package“ steht ganz unter dem Eindruck der gestiegenen Sicherheitsbedrohungen, insbesondere durch die russische Aggression, und der Notwendigkeit einer stärkeren europäischen Verteidigungszusammenarbeit.

So forderte der Europäische Rat vom 6. März 2025 die Kommission ausdrücklich auf, einem verteidigungsspezifischen Vereinfachungs-Omnibus Vorrang einzuräumen, um der Notwendigkeit gerecht zu werden, die europäische Verteidigungsindustrie bei der Bewältigung der sich rasch entwickelnden Sicherheitsherausforderungen zu unterstützen.

Das daraufhin am 17. Juni 2025 von der EU-Kommission im Entwurf vorgelegte Vereinfachungspaket besteht aus:

  • einem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft“ ,
  • einem „Vorschlag zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2019/1021 und (EU) 2021/697 hinsichtlich der Verteidigungsbereitschaft und der Erleichterung von Investitionen im Verteidigungsbereich sowie der Bedingungen für die Verteidigungsindustrie“
  • sowie einem „Vorschlag zur Änderung der Richtlinien 2009/43/EG und 2009/81/EG im Hinblick auf die Vereinfachung der Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU sowie die Vereinfachung der Beschaffung im Bereich Sicherheit und Verteidigung“ .

Es ist wiederum eingebettet in den mit dem „White Paper zur europäischen Verteidigungsbereitschaft 2030“ verfolgten strategischen Ansatz. So ergänzt das aktuelle Paket die im April 2025 vorgelegten Änderungen an den bestehenden EU-Finanzierungsprogrammen, mit denen schnellere, flexiblere und koordiniertere Investitionen in die verteidigungstechnologische und -industrielle Basis Europas (EDTIB) unterstützt werden sollen. In dem Vorschlag sind auch die Rückmeldungen aus einer am 25. März 2025 eingeleiteten öffentlichen Konsultation eingeflossen. Dabei wurden Beiträge von Mitgliedstaaten, Akteuren der Verteidigungsindustrie, KMU und anderen Interessengruppen aus der gesamten EU gesammelt. Er enthält zudem Beiträge aus dem Strategischen Dialog von Präsidentin von der Leyen mit der europäischen Verteidigungsindustrie vom 12. Mai 2025 sowie aus dem Umsetzungsdialog mit Interessengruppen unter Vorsitz von Kommissar Kubilius vom 19. Mai 2025.

Fokus auf Straffung des öffentlichen Beschaffungswesens im Verteidigungsbereich

Im Folgenden geben wir einen ersten Überblick, welche Maßnahmen sich im Bereich der Beschaffung abzeichnen. Die vorgeschlagenen Änderungen der „Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung“ verfolgen insbesondere folgende Ziele:

  • Erhöhung der Schwellenwerte: Die EU-Schwellenwerte sollen erhöht werden, damit sich die Mitgliedstaaten auf kritische Verträge konzentrieren können und die administrative Belastung der Industrie bei kleineren Beschaffungsverfahren verringert wird. Der EU-Schwellenwert soll für Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf 900.000 Euro und für Bauaufträge auf 7 Mio. Euro angehoben werden.
  • Flexibilität durch Einführung weiterer Vergabearten und längere Laufzeiten für Rahmenvereinbarungen: Darüber hinaus soll die Einführung des offenen Verfahrens, des dynamischen Beschaffungssystems und von Innovationspartnerschaften auch im Bereich der Verteidigung und Sicherheit den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch eine größere Auswahl an Beschaffungsinstrumenten bieten. Die Laufzeit für Rahmenvereinbarungen wird von 7 Jahren auf bis zu 10 Jahre verlängert, ohne dass es eine besondere Rechtfertigung bedarf. Eine längere Laufzeit ist in Sonderfällen natürlich weiterhin möglich.
  • Förderung von Innovationen: Hervorzuheben sind insbesondere die Einführung der bereits aus der Vergaberichtlinie 2014/24/EU bekannten Innovationspartnerschaften sowie darüber hinaus die Möglichkeit zu direkten Auftragsvergaben für innovativen Produkten oder Dienstleistungen im Wege eines „vereinfachten Verfahrens“ im Nachgang zu wettbewerblichen, parallelen Forschungs- und Entwicklungsprojekten.
  • Temporäre Ausnahme für gemeinsame militärische Ausrüstung: Befristet bis zum 01.01.2031 soll eine vorübergehende Abweichungsmöglichkeit vorgesehen werden, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung für gemeinsame Lieferaufträge zu nutzen – insbesondere für die schnelle Beschaffung identischer Verteidigungsgüter (oder von Produkten mit nur geringfügigen Änderungen), sofern sich hierfür mindestens drei Mitgliedstaaten zusammentun.
  • „Buy European“: Sowohl die vorgenannten Ausnahmen für die vereinfachte Beschaffung von FuE-Ergebnissen als auch für gemeinsame Beschaffung von militärischer Ausrüstung sieht eine Beschränkung auf die EU, EWR und EFTA sowie die Ukraine vor.
  • Ausbau Zentraler Beschaffungsstellen und grenzüberschreitende gemeinsame Beschaffungen: Der Entwurf der EU-Kommission sieht eine Ausweitung der zentralen Beschaffungsstellen im Bereich der Verteidigung und Sicherheit vor und will deren Rolle bei grenzüberschreitenden gemeinsamen Beschaffungen stärken. So sollen es die Mitgliedstaaten „ihren“ öffentlichen Auftraggebern nicht verwehren dürfen, zentrale Beschaffungsstellungen in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen oder selbst als zentrale Beschaffungsstelle für Auftraggeber aus anderen Mitgliedsstaaten aufzutreten.
  • Reduzierung Administrativer Berichtspflichten: Schließlich werden die statistischen Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Verteidigungsbeschaffung reduziert, um die administrative Belastung der Mitgliedstaaten zu verringern.

Das „Verteidigungs-Omnibus-Paket“ wird als Legislativvorschlag Gegenstand von weiteren Verhandlungen im Europäischen Parlament und im Rat im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.

Parallel wird auch bereits in den Mitgliedstaaten an der Beschleunigung von Vorhaben im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich gearbeitet. So zielt auch der Referentenentwurf der Bundesregierung für das Bundeswehr-Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwPBBG) darauf ab, die Planung und Beschaffung für die Bundeswehr zu beschleunigen, um die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands im Rahmen der NATO zu stärken. Die Kernpunkte des Entwurfs sind auch hier:

  • Beschleunigung der Vergabeverfahren: Es soll an einer Vielzahl von Stellschrauben bei der Beschaffung gedreht werden, um die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Bundeswehr zu beschleunigen und Hürden bei Genehmigungsverfahren abzubauen.
  • Innovative Beschaffung: Der Entwurf sieht Regelungen vor, die die innovative Beschaffung und Genehmigung stärken, um auf künftige Bedrohungen adäquat reagieren zu können.
  • Gemeinsame europäische Beschaffungen: Die Zusammenarbeit mit anderen EU-Mitgliedstaaten wird gefördert, um die Verteidigungsbereitschaft auf europäischer Ebene zu stärken. Es soll eine gesetzliche Grundlage für Beschränkung von Angeboten aus Drittstaaten geben.
  • Zentrale Beschaffungsstellen: Die Einrichtung zentraler Beschaffungsstellen wird ermöglicht, um die Effizienz des Beschaffungswesens zu verbessern und den Wettbewerb zu fördern.
  • Erhöhung der Schwellenwerte: Die Schwellenwerte für Aufträge werden angehoben, um den Verwaltungsaufwand für kleinere Vergabeverfahren zu verringern.
  • Rechtssicherheit: Der Entwurf zielt darauf ab, zügig Rechtssicherheit und -klarheit für alle Beteiligten zu erreichen. Dies soll für Vergabenachprüfungsverfahren vor allem durch eine Zentralisierung bei der VK Bund, ein Zurückschneiden der aufschiebenden Wirkung und eine häufigere Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen. Im Bereich des Bau- und Planungsrecht soll § 30 LuftVG um wichtige Privilegierungen für die Luftverteidigung ergänzt werden.

Um die Verteidigungsbereitschaft Europas und Deutschlands schnell zu erhöhen, wird der Rechtsrahmen auf EU-Ebene angepasst, insbesondere durch eine Änderung der Richtlinie 2009/81/EG. Parallel zum europäischen Rechtssetzungsprozess sollte national bereits an der Umsetzung gearbeitet werden, um sofort eine Umsetzung im GWB und der VSVgV vornehmen zu können. Gleichzeitig sollen – und werden – die bereits bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten für Vergaben mutig genutzt werden.

Wir bleiben für Sie an den Entwicklungen dran.

Ihr Vergabeteam von BHO Legal

8 Juli 2025 / BHO aktuell, Vergaberecht

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