Beihilfen in der Corona-Krise – Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Die Auswirkungen des neuartigen Coronavirus auf die Wirtschaft sind enorm. Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern, bedrohen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen in ihrer Existenz. In diesen Zeiten sind Unternehmen auf Unterstützung der Bundesregierung angewiesen, die bereits Finanzhilfen in Aussicht gestellt hat.
In diesem Beitrag soll überblicksartig dargestellt werden, welche Möglichkeiten die Mitgliedstaaten haben, durch staatliche Finanzhilfen die Corona-Krise wirtschaftlich zu bewältigen und was es in diesem Zusammenhang für Unternehmen zu beachten gibt.
Welcher Rechtsrahmen gilt für staatliche Beihilfen?
Unter dem Begriff der Beihilfe versteht man Begünstigungen, die bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen vom Staat oder sonst aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Wird durch Beihilfen der Wettbewerb verfälscht und der Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beeinträchtigt, so fallen sie grundsätzlich unter das Verbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV.
Nach Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV sind Ausnahmen vom grundsätzlichen Beihilfeverbot vorgesehen, die ermöglichen, auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19 Krankheit zu reagieren und Unternehmen zu unterstützen.
Maßgeblich ist insbesondere die Ausnahme des Art. 107 Abs. 2 lit. b) AEUV. Demnach sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Europäische Kommission stuft den Ausbruch der Covid-19 Krankheit inzwischen als einen außergewöhnlichen Umstand ein, da es sich um ein unvorhersehbares Ereignis mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen handelt. Die Kommission hat aufgrund dieser Vorschrift Entschädigungsregelungen Dänemarks für abgesagte Großveranstaltungen in Höhe von 12 Mio. € genehmigt. Sie hat jedoch dabei auch klargestellt, dass Maßnahmen stets verhältnismäßig sein müssen und nicht über das hinausgehen dürfen, was notwendig ist, um Schäden auszugleichen.
Zusätzlich können die Beeinträchtigungen durch das neuartige Coronavirus, wie in Italien, so gravierend sein, dass die Anwendung von Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV gerechtfertigt ist. Demnach kann die Kommission Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats genehmigen. Die Kommission prüft derzeit die Anwendung dieser Vorschrift auch bei weiteren Mitgliedstaaten und erarbeitet einen speziellen gesetzlichen Rahmen, der sich auf Art. 103 Abs. 3 lit. b) stützen soll.
Nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, die sich auf Artikel 107 Absatz 3 lit. c) AEUV stützen, können die Mitgliedstaaten Unternehmen helfen, Liquiditätsengpässe zu überwinden, wenn diese Rettungsbeihilfen benötigen. Die Mitgliedstaaten können dann z.B. Förderregelungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auflegen, um deren Liquiditätsbedarf bis zu 18 Monate lang zu decken. Die Kommission erwägt bereits Ausnahmen von dem Grundsatz, dass derartige Beihilfen nur einmal alle zehn Jahre gewährt werden können.
Daneben bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, öffentliche Unterstützungsmaßnahmen, die allen Unternehmen zugänglich sind, wie z.B. Steuererleichterungen, zu gewähren, da hierdurch kein selektiver Vorteil gewährt wird und somit das Beihilferecht nicht anwendbar ist.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind für Bagatellbeihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden und deren Betrag als gering angesehen wird, unter den Voraussetzungen der De-minimis Verordnung vorgesehen. Für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen sieht die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) die Aufhebung der Genehmigungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen vor.
Welche Unterstützung wird Unternehmen bereits jetzt gewährt?
Die Bundesregierung hat auf die Situation durch das sogenannte „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ reagiert. Das Maßnahmenpaket basiert auf vier Säulen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen des Virus abzufedern. So wird u.a. die Kurzarbeiterregelung angepasst, Unternehmen werden steuerliche Liquiditätshilfen gewährt und der Zugang zu günstigen Krediten wird erleichtert. Außerdem lockert die Bundesregierung die Bedingungen für Kredite durch die KfW und bei den Bürgschaftsbanken. Zusätzliche Sonderprogramme liegen derzeit der Kommission zur Genehmigung vor. Das Papier des BMWi und des Bundesministeriums der Finanzen zum konkreten Maßnahmenpaket finden sie hier (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14).
Auch die Kommission selbst hat angekündigt, mit der „Corona Response Initiative“ Finanzierungshilfen mit einem Volumen von 25 Milliarden zur Verfügung zu stellen.
Was müssen Unternehmen jetzt beachten?
Maßnahmen und Hilfen können bei der KfW und den Bürgschaftsbanken der Länder beantragt werden. Das BMWi hat zudem eine Corona-Förderhotline unter 0301 8615 8000 (Mo – Do 9:00 bis 16:00 Uhr) eingerichtet. Auch die Kommission hat ein spezielles Reaktionsteam eingerichtet, das die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten unterstützt und Hilfestellung leistet. Dieses Team ist telefonisch erreichbar unter +32 2 296 52 00 und per E-Mail unter COMP-COVID@ec.europa.eu.
Zwar trägt grundsätzlich die Stelle, durch die Beihilfen gewährt werden, die Verantwortung für die Genehmigung durch die Kommission. Dennoch sollten Unternehmen prüfen, ob Förderprogramme bei der Kommission genehmigt wurden oder ggf. freigestellt sind. Im Falle unzulässiger Beihilfen kann ansonsten die vorzeitige Rückforderung drohen. Unternehmen müssen auch in Krisenzeiten darauf achten, bei der Antragsstellung für Förderungen zutreffende und vollständige Angaben zu machen. Bei bewusst falschen Angaben drohen erhebliche Konsequenzen: im Falle des Subventionsbetrugs gem. § 264 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren und zudem der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Fazit
Das Beihilfenrecht sieht eine Vielzahl von Maßnahmen vor, mit denen Unternehmen finanzielle Unterstützung erhalten können. Auch bei Eilanträgen in der Krise sollten Unternehmen aber genaue und wahrheitsgemäße Angaben machen und Förderbedingungen genau prüfen. Die Experten von BHO Legal stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.