Kabinett beschließt Referentenentwurf für Bundeswehr-Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwPBBG)!
Zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Verteidigung einen gemeinsamen Referentenentwurf für das sog. BwPBBG beschlossen. Das Gesetz soll das derzeitige und bis 2026 befristete Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) aufgreifen und ablösen.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes soll künftig nicht nur Militärausrüstung und damit zusammenhängende Bau- und Instandhaltungsleistungen erfassen, sondern sich insbesondere auch auf „Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr“ (wie etwa medizinische Geräte, Verbandsmaterial oder Medikamente) erstrecken, die für die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte von erheblicher Bedeutung sind.
Das BwPBBG sieht in erster Linie Ausnahmen vom EU-Vergaberecht und Erleichterungen für formale Vergabeverfahren vor.
Mit dem Gesetz soll etwa klargestellt werden, dass die „Versorgungssicherheit durch die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial einschließlich der Schaffung der erforderlichen Infrastruktur und Produktionskapazitäten“ ein wesentliches Sicherheitsinteresse darstellt und demnach solche Beschaffungen gem. Art. 346 AEUV bzw. § 107 Abs. 2 GWB vom Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts ausgenommen sind.
Zu beachten ist aber, dass diese im BwPBBG niedergelegten Privilegierungen sich im Rahmen der EU-Vergaberichtlinien halten müssen. Die meisten Privilegierungen sind daher (konkretisierende) Klarstellungen.
Das gilt aber nicht für das (nach dem EU-Recht nicht zwingende) Gebot zur Losaufteilung. Eine Pflicht zur Losaufteilung besteht nach dem Referentenentwurf daher vorerst bis Ende 2030 nicht.
Um Start-Ups trotzdem entgegenzukommen, sollen Auftraggeber bei Vergaben in einem wettbewerblichen Verfahren von der haushaltsrechtlichen Vorleistungspflicht der Auftragnehmer absehen dürfen, wenn das aus ihrer Sicht geeignet ist, die Anzahl der Bewerber oder Bieter zu erhöhen. Start-Ups, die die Vorleistung nicht stemmen können, würden dadurch gleichwohl die Möglichkeit erhalten, am Verfahren teilzunehmen bzw. den Auftrag ohne Vorleistung durchzuführen.
Es soll ferner ohne weiteres möglich sein, Drittstaaten außerhalb der EU von der Teilnahme an Vergabeverfahren auszuschließen.
Der Rechtsschutz von Unternehmen soll ebenfalls modifiziert werden. Es soll eine Rügepflicht für De-Facto-Vergaben eingeführt werden. Das durch das Nachprüfungsverfahren ausgelöste Zuschlagsverbot soll deutlich aufgeweicht werden. Insbesondere, wenn der Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren obsiegt, soll das Zuschlagsverbot unmittelbar entfallen. Auch die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung soll keine aufschiebende Wirkung entfalten, sodass der Auftraggeber trotz laufenden Beschwerdeverfahrens den Zuschlag erteilen darf.
Es ist auch möglichst vorgesehen, bestehende Wertgrenzen anzuheben. So soll insbesondere der niedrigere EU-Schwellenwert für zentrale Regierungsbehörden nicht einschlägig sein.
Die Wertgrenze in Höhe von 25 Mio. EUR für die Zustimmungsbedürftigkeit des Haushaltsausschusses des Bundestages bei Bundeswehrbeschaffungen soll aber hiervon unberührt bleiben.
Flankiert wird der Entwurf des Kabinetts durch die bereits am 01.08.2025 in Kraft tretenden abweichenden Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr.
Die dort aufgeführten Einrichtungen dürfen zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte sowie Bauaufträge bis zu einem Auftragswert von einer Million Euro als Direktaufträge vergeben.
PRAXISHINWEIS:
Sowohl Auftraggeber als auch Bieter sollten den Vorgang des Gesetzesvorhabens aufgrund seiner weitreichenden Auswirkungen im Auge behalten.
Ob und inwieweit das BwPBBG in aktuellen Gesetzgebungsvorhaben auf EU-Ebene (EU-Defence Omnibus Package) aufgeht, bleibt abzuwarten. Nach der Begründung des Entwurfs soll das BwPBBG ausdrücklich die Erleichterungen, Vereinfachungen und Beschleunigungen aus dem Omnibus-Paket aufgreifen und keine strengeren Anforderungen aufstellen.
Sollte das Gesetzesvorhaben im Wesentlichen wie beabsichtigt in Kraft treten, wäre für beide Seiten Folgendes zu beachten:
Auftraggeber
Auftraggeber sollten sich vergegenwärtigen, dass sie (weiterhin) von umfassenden Privilegierungen profitieren dürfen. Sie sollten aber beachten, dass die Artikel-346 AEUV-Karte kein Selbstläufer (begründungspflichtig!) ist und ab Erreichen der EU-Schwellenwerte auch das EU-Vergaberecht „herrscht“. Unbedenklich dürfen Auftraggeber indessen von einer Vorleistungspflicht des Auftragnehmers unter den vorbezeichneten normierten Voraussetzungen absehen, da das reines Haushaltsrecht ist und Unionsrecht dem nicht entgegensteht.
Teilnehmer
Teilnehmern sollte bewusst sein, dass Auftraggeber weitreichenden Freiheiten bei der Verteidigungsbeschaffung genießen.
Finden sich die Teilnehmer trotz dieser Freiheiten in einem formalisierten EU-weiten Vergabeverfahren wieder, sollten sie beachten, dass der Rechtsschutz modifiziert ist. Das Zuschlagsverbot entfällt insbesondere spätestens mit einer ablehnenden Entscheidung der Vergabekammer und wird auch nicht durch eine sofortige Beschwerde wiederhergestellt. Möchten Teilnehmer vereiteln, dass der Auftraggeber den Zuschlag erteilt und damit vollendete Tatsachen schafft, müssen sie entsprechende Anträge stellen, wobei die Anforderungen für den Erfolg solcher Anträge mit dem beabsichtigen Gesetzesvorhaben deutlich erhöht sein dürften.
Daneben sollten Unternehmen beachten, dass zukünftig auch eine Rügepflicht bei De-Facto-Vergaben bestehen soll.
Sehen sich Start-Ups gerade mit Blick auf die weiterhin ausgesetzte Pflicht zur Losbildung daran gehindert, in einem wettbewerblichen Verfahren ein Angebot abzugeben, weil sie die Vorleistung nicht stemmen könnten, sollte der Auftraggeber darauf hingewiesen werden. Ggf. sieht der Auftraggeber dann von der Vorleistung ab, um einen breiteren Wettbewerb zu gewährleisten.
Wir bleiben für Sie an den Entwicklungen dran.
Ihr Vergabeteam von BHO Legal
Telefon: +49 221 / 270 956 – 0, E-Mail: vergabe@bho-legal.com
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