BMWi Rundschreiben zur Dringlichkeitsvergabe von Beschaffungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
Das neuartige Corona-Virus („SARS-CoV-2“ bzw. Covid-19) hat bereits Europa und Deutschland erreicht. Das Virus hat unter anderem auch umfangreiche Auswirkungen auf öffentliche Auftraggeber und Ausschreibungen im Vergaberecht. Vor dem Hintergrund der am 16.03.2020 veröffentlichten „Leitlinie gegen Ausbreitung des Coronavirus“ zwischen der Bundesregierung und den Ländern muss die öffentliche Verwaltung handlungsfähig bleiben, um das umfassende Maßnahmenpaket, welches insbesondere die Ausbreitungsgeschwindigkeit verlangsamen soll, auch effektiv umsetzen zu können.
Am 19.03.2020 veröffentlichte das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie („BMWi“) ein Rundschreiben „zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“. In dem Rundschreiben zeigt das BMWi vergaberechtliche Handlungsmöglichkeiten der öffentlichen Auftraggeber auf. Denn die vergaberechtlichen Vorschriften bieten bereits jetzt eine Reihe von Handlungsmöglichkeiten für Ausnahmesituationen wie die aktuelle.
So haben öffentliche Auftraggeber oberhalb der EU- Schwellenwerte (aktuell für Liefer- und Dienstleistungen der obersten Bundesbehörden 139.000 EUR und der aller anderen Behörden 214.000 EUR) im Sinne des § 106 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“) die Möglichkeit, den durch die aktuelle Gefahren- und Dringlichkeitslage entstandenen Bedarf im Wege einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 119 Abs. 5 GWB i.V.m. §§ 14 Abs. 4, 17 Vergabeverordnung („VgV“) zu beschaffen.
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- äußerst dringliche, zwingende Gründe,
- im Zusammenhang mit einem unvorhergesehenen Ereignis vorliegen,
- weswegen die Fristen anderer Verfahren nicht eingehalten werden können
- und ein kausaler Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Unmöglichkeit der Einhaltung der Fristen bestehen.
Die aktuelle Ausnahmesituation stellt ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne dieser Vorschrift dar, zudem liegen zwingende und äußerst dringliche Gründe vor. Denn es besteht eine Gefährdung für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit. Auch wird nach den aktuellen Daten der Weltgesundheitsorganisation („WHO“) in dem Report vom 10.03.2020 – „Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Situation Report – 50“ die aktuelle Ausnahmesituation zu einem zunehmenden Mangel an verfügbaren Leistungen, insbesondere in dem medizinischen Bedarf, führen.
Der öffentliche Auftraggeber kann bei einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb formlos und auch ohne die Beachtung konkreter Fristvorgaben Angebote bei Unternehmen einholen. Zur effizienten Verwendung von Haushaltsmittel wird vom BMWi jedoch empfohlen, nach Möglichkeit zumindest mehrere Unternehmen aufzufordern.
Für Sektorenauftraggeber gemäß § 102 GWB gelten die obigen Ausführungen auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 Nr. 4 Sektorenverordnung („SektVO“). Für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) der Vergabeordnung Verteidigung und Sicherheit („VSVgV“), wegen dringlicher Gründe im Zusammenhang mit einer Krise sowie im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte.
Öffentlichen Auftraggebern unterhalb der aktuellen EU- Schwellenwerte können für eine schnelle und effiziente Beschaffung in der vorliegenden Ausnahmesituation auf die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 Unterschwellenwertverordnung („UVgO“) zurückgreifen. Bei dieser fordert der öffentliche Auftraggeber mindestens drei Unternehmen unmittelbar zu einer Angebotsabgabe unter der Setzung von angemessenen Fristen auf. Zusätzlich greift im Falle der Beschaffung zur Eindämmung und Bewältigung des Corona-Virus auch die Regelung des § 12 Abs. 3 UVgO, wonach auch nur ein Unternehmen aufgefordert werden darf.
Weiter steht den öffentlichen Auftraggebern in bestimmten Fällen auch das Instrument der Ausweitung bestimmter Verträge im Sinne einer Änderung bereits bestehender Verträge im laufenden Verfahren, nach § 132 GWB für den Oberschwellenbereich und nach § 47 Abs. 1 UVgO für den Unterschwellenbereich, zur Verfügung. Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Änderung – zumeist im Sinne einer Erweiterung – ist aufgrund des Vorliegens von Umständen erforderlich geworden, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte,
- die Änderung verändert nicht den Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrages
- und der Preis wird nicht um mehr als 50 % des ursprünglichen Wertes erhöht.
In der aktuellen Ausnahmesituation liegen die Voraussetzungen eines unvorhersehbaren Umstandes vor. Ob sich der Gesamtcharakter verändert oder aber der Preis um mehr als 50 % des ursprünglichen Wertes erhöht werden müsste, ergibt sich in dem bestimmten Einzelfall. Grundsätzlich liegt eine Veränderung des Gesamtcharakters aber dann nicht vor, wenn der bestehende Lieferumfang um bestimmte dem Zweck entsprechende Gegenstände ergänzt oder das Auftragsvolumen erhöht wird.
Im Oberschwellenbereich sind die Vertragsänderungen zudem im Amtsblatt der EU zu veröffentlichen.
Ihre Ansprechpartner zu dem Thema:
Dr. Roderic Ortner, LL.M., Rechtsanwalt & Partner BHO Legal
Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), Rechtsanwalt & Partner BHO Legal
Quellennachweis:
- “Leitlinie gegen Ausbreitung des Coronavirus”: Bundesregierung, Veröffentlichung vom 16.03.2020 auf www.bundesregierung.de
- Rundschreiben „zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“: Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie („BMWi“), Veröffentlichung vom 19.03.2020
- “Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Situation Report – 50“: World Health Organization („WHO“), Veröffentlichung vom 10.03.2020