EU Public Procurement Act: Kommission legt Entwurf für grundlegende Reform des Vergaberechts vor
Am 9.9.2026 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Reform des Oberschwellenvergaberechts, den „Public Procurement Act“ (COM(2026) 590 final), vorgelegt. Die Europäische Kommission verfolgt mit der Reform das Ziel, die bislang als komplex geltenden Vergaberegeln zu vereinfachen, stärker zu digitalisieren und zugleich besser für strategische Ziele der Union nutzbar zu machen. Bereits im Vorfeld hatte die Europäische Kommission insbesondere Vereinfachung, größere Verfahrensflexibilität, Digitalisierung, wirtschaftliche Sicherheit und strategische Autonomie sowie eine stärkere Berücksichtigung von Qualität anstelle einer rein preisorientierten Beschaffung als zentrale Reformziele bezeichnet. Der Vorschlag sieht erhebliche Änderungen vor, welche nachfolgend im Überblick dargestellt werden.
- Die drei bestehenden Vergaberichtlinien (2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU) sollen aufgehoben und durch eine unmittelbar geltende EU-Verordnung ersetzt werden. Damit soll der nationale Umsetzungsspielraum reduziert und ein stärker vereinheitlichter europäischer Rechtsrahmen geschaffen werden.
- Die Verfahrensstruktur soll vereinfacht werden, weshalb als reguläre Verfahren nur noch ein offenes- und ein dynamisches- sowie ein eigenständiges Innovationsverfahren vorgesehen sind. Des Weiteren ist in Ausnahmefällen, z.B. bei äußerster Dringlichkeit, ein Verfahren ohne vorherigen Wettbewerb vorgesehen.
- Der Zuschlag soll grundsätzlich auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses erfolgen, wobei Qualitätskriterien mindestens 30 % der Gesamtwertung ausmachen sollen. Bei arbeitsintensiven Aufträgen soll dieser Wert bei mindestens 50 % liegen. Ausnahmen davon sind jedoch möglich, wenn die erforderliche Qualität bereits anderweitig hinreichend abgesichert wird.
- Der Vorschlag schafft einen neuen Rahmen zur Berücksichtigung europäischer Interessen – „Buy European“ oder „European Preference“. Auftraggeber sollen unter bestimmten Voraussetzungen die Teilnahme auf Unternehmen aus der EU und erfassten Drittstaaten beschränken, Herkunftsanforderungen festlegen oder europäische beziehungsweise privilegierte Angebote bei der Wertung bevorzugen können. Auch die Europäische Kommission will für sich die Möglichkeit, solche Präferenzmaßnahmen verbindlich vorgeben zu können.
- Sicherheitsaspekte wie z.B. Versorgungssicherheit, wirtschaftliche Sicherheit und Lieferkettenresilienz sollen stärker in das Vergabeverfahren einbezogen werden. Gerade bei kritischen Einrichtungen könnten somit Anforderungen an Lieferketten und Versorgungssicherheit größere Bedeutung erlangen.
- Geplant ist zudem ein europäisches Interoperabilitätsnetz, das bestehende E-Vergabe-Systeme miteinander verbindet. Unternehmen sollen Eignungsnachweise stärker digital und nach dem „Once-Only“-Prinzip bereitstellen können, sodass bestimmte Informationen nicht für jedes Vergabeverfahren erneut eingereicht werden müssen.
Mit der Vorlage des Reformvorschlags durch die Europäische Kommission ist die Reform aber natürlich noch nicht beschlossen. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Europäischen Union müssen sich nun mit dem Vorschlag befassen und ihre Positionen festlegen. Änderungen sind daher im weiteren Verfahren schon jetzt absehbar.
Die bisherige politische Roadmap sieht für das vierte Quartals des Jahres 2027 den Abschluss der Verhandlungen als Zielvorgabe vor. Sollte dieses zeitliche Ziel erreicht werden, wäre dies jedoch nicht der verbindliche Termin für die Anwendbarkeit. Erst zwei Jahre nach dem Inkrafttreten wird die Verordnung anwendbar sein, was also frühestens Ende 2029 sein dürfte.
Für öffentliche Auftraggeber und Bieter besteht daher zunächst zwar noch kein unmittelbarer Handlungszwang. Angesichts des sich abzeichnenden erheblichen Änderungen, empfiehlt sich eine frühzeitige Befassung. Wir bleiben ebenfalls dran!
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