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NRW schafft kommunale Wertgrenzen zum 1. Januar 2026 ab – was das vergaberechtlich bedeutet

Ab dem 1. Januar 2026 entfallen in Nordrhein-Westfalen alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren. Die UVgO und VOB/A Abschnitt 1 verlieren damit ihre Bindungswirkung vollständig. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) begleitet den Umstieg mit einer Handreichung, die häufigen Fragen beantwortet und Kommunen durch die neue Praxis führt.

In der Handreichung werden der Ablauf einer typischen Beschaffung nach § 75a GO NRW erläutert, Hinweise zur Vergabedokumentation sowie zu Auftragsänderungen und -verlängerungen gegeben und die Neuerungen vergaberechtlich eingeordnet.

Hoher Verwaltungsaufwand im Unterschwellenbereich

Ausgangspunkt ist die bisherige Verfahrensrealität: Im Jahr 2023 wurden in Nordrhein-Westfalen insgesamt 23.587 Vergabeverfahren angestoßen, davon 21.488 im Unterschwellenbereich. Diese unterschwelligen Vergaben entsprachen 47,3 Prozent der Auftragswerte. Es handelt sich also um einen Bereich, in dem ein erheblicher Anteil des Verwaltungsaufwands anfällt, obwohl nur knapp die Hälfte der finanziellen Volumina betroffen ist. Genau hier setzt die Reform an: Durch den Wegfall der Kommunalen Vergabegrundsätze sollen bürokratische Lasten reduziert und Gestaltungsspielräume erweitert werden, ohne die vergaberechtlichen Grundprinzipien auszuhebeln. Dieser radikale Deregulierungsschritt ist einzigartig und stellt einen bewussten Systemwechsel in NRW dar.

Rechtsgrundlagen für Vergaben ab 2026

Die Handreichung präzisiert die Rechtsgrundlage, denen Beschaffungen weiterhin unterliegen: Wirtschaftlichkeit, Transparenz, Gleichbehandlung und Sparsamkeit. Zugleich benennt sie konkrete Gestaltungs- und Verfahrensfreiheiten, die sich aus dem Wegfall der landesrechtlichen Vorgaben ergeben. Kommunen können ihre Verfahren somit passgenauer auf Bedarf, Markt und Risiko zuschneiden. Entscheidend ist jedoch, dass Entscheidungen nachvollziehbar dokumentiert werden und Gleichbehandlung sowie Transparenz gewahrt bleiben.

Aber Achtung: Die Prüfung der Binnenmarktrelevanz bleibt Pflicht. Weckt ein Auftrag grenzüberschreitendes Interesse, muss europaweit ausgeschrieben werden. Auch bleiben andere Gesetze, insbesondere das Tariftreue- und Vergabegesetz, Korruptionsbekämpfungsgesetz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz, Wettbewerbsregistergesetz und Mittelstandsförderungsgesetz bleiben von der Neuerung unberührt.

Insbesondere ist daher zu beachten: Vor Zuschlagserteilung ist ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro ein Wettbewerbsregisterauszug einzuholen. Ab einem Auftragswert von 25.000 Euro die Vertragsbedingungen nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen zu verwenden und nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz ist über den Einkauf von Leistungen über 500 Euro im Vieraugenprinzip zu entscheiden.

Kommunale Satzung

Besonders relevant ist § 75a Absatz 2 GO NRW: Einschränkende Vergabevorschriften dürfen von Kommunen nur noch per Satzung erlassen werden. Eine Satzung ist jedoch nicht erforderlich, um

Vergaben im Unterschwellenbereich ab dem 1. Januar 2026 durchführen zu können. Sie wird nur dort benötigt, wo bestimmte Regelungen, etwa zu Verfahrenstypen, Wertungsmaßstäben oder Fristen verbindlich vorgegeben werden sollen. Hierfür haben Praktikerinnen und Praktiker aus dem Städtetag NRW, dem Landkreistag NRW und dem Städte- und Gemeindebund NRW bereits eine Mustersatzung samt Erläuterungen entwickelt, die sich als eine Möglichkeit zur Umsetzung des § 75a GO NRW versteht. Im Übrigen stünde es Kommunen auch frei, UVgO und den ersten Abschnitt der VOB/A durch Satzung zu reaktivieren.

Übergangsregelung

Vergaben, die im Jahr 2025 begonnen wurden, sind bis zum Abschluss nach den bisherigen „Kommunalen Vergabegrundsätzen” des Landes zu führen. Das sorgt für Rechts- und Planungssicherheit in laufenden Beschaffungen und vermeidet Systembrüche.

Fazit

Die Neuerung eröffnet Chancen für schlanke, bedarfsorientierte Verfahren, verlangt jedoch zugleich klare interne Prozesse, gut gepflegte Checklisten, ein konsistentes Dokumentationsniveau und sensibilisierte Beschaffungsteams. Ganz trivial wird die Beschaffung jedoch auch durch den Wegfall zahlreicher Regelungen nicht. Die Auswirkungen dieser mutigen Reform auf die Vergabepraxis bleiben abzuwarten. Bei Fragen zu dem Reformvorhaben und zur rechtskonformen Durchführung von Vergabeverfahren auch nach neuer Rechtslage, stehen unsere Experten Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Ihr Vergabeteam von BHO Legal

Telefon: +49 221 / 270 956 – 0, E-Mail: vergabe@bho-legal.com

10 novembre 2025 / BHO aktuell, Vergaberecht

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