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OVG NRW zur Eingriffsintensität von Befliegungen: Maßstäbe mit Bedeutung für den UAS-Betrieb

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 22.06.2026 (16 B 169/25) über die grundrechtliche Eingriffsintensität von Luftbildaufnahmen entschieden, die im Rahmen einer Grundstücksbefliegung zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr angefertigt wurden. Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar die kommunale Gebührenpraxis, enthält jedoch Maßstäbe, die für den Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme (UAS) zur Bild- und Datenerfassung von erheblicher praktischer Bedeutung sein können.

Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Antragstellerin wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO) gegen die Erhebung und Verarbeitung von Luftbildaufnahmen ihres Grundstücks. Sie machte geltend, § 3 DSG NRW stelle keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar, weil die bislang nur unscharfen Aufnahmen mit Hilfe Künstlicher Intelligenz nachträglich geschärft und dadurch personenbezogene Erkenntnisse zu Aufbauten und Personen auf dem Grundstück gewonnen werden könnten. Das VG Düsseldorf (Beschluss v. 17.02.2025 – 29 L 3128/24) wies den Antrag zurück und die Beschwerde blieb erfolglos.

Kernaussagen des Beschlusses

Das OVG stellt zunächst klar, dass ein Grundrechtseingriff grundsätzlich einen unmittelbaren, finalen staatlichen Vorgang voraussetzt (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss v. 26.06.2002 – 1 BvR 670/91, juris Rn. 68) und mittelbar-faktische Maßnahmen einem solchen nur ausnahmsweise als funktionales Äquivalent gleichkommen (BVerfG, Beschluss v. 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21, juris Rn. 113 m. w. N.). Somit stellt das OVG klar, dass nicht jede abstrakte technische Verarbeitungsmöglichkeit die Eingriffsintensität einer bestehenden Datenverarbeitung erhöht.

Gemessen daran reicht die bloß abstrakte Möglichkeit einer KI‑gestützten Nachbearbeitung – etwa einer späteren Bildschärfung – nicht aus, um die bestehende Datenverarbeitung als intensiven Grundrechtseingriff zu qualifizieren. Dafür braucht es konkrete Hinweise auf eine tatsächlich beabsichtigte oder bereits erfolgte KI‑Verarbeitung. Zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt der Senat zudem, dass sie mit dem beauftragten Unternehmen einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO geschlossen hatte.

Das OVG bestätigte ferner als bei summarischer Prüfung nachvollziehbar, dass die konkrete Befliegung gegenüber einer Inaugenscheinnahme vor Ort mit Blick auf Art. 13 Abs. 1 GG weniger eingriffsintensiv war. Maßgeblich waren dabei die konkreten Aufnahmebedingungen und der geringe Detailgrad der Bilder.

Bedeutung für den UAS-Betrieb

Die Entscheidung betrifft keine Drohnenbefliegung, sondern einen Überflug eines bemannten Luftfahrzeugs aus etwa 1800 Metern Überflugshöhe, und kann daher nicht uneingeschränkt auf UAS-Einsätze übertragen werden. Insbesondere niedrig fliegende UAS mit hochauflösender oder multisensorischer Nutzlast können eine deutlich höhere Eingriffsintensität aufweisen.

Gleichwohl verdeutlicht der Beschluss, welche Kriterien für die datenschutz- und grundrechtliche Bewertung maßgeblich sein können:

  • Flughöhe und räumliche Nähe zum Grundstück (Art. 13 Abs. 1 GG),
  • Auflösung und Erkennbarkeit von Personen oder privaten Lebensumständen,
  • Zweck und Umfang der Datenerhebung,
  • vorgesehene automatisierte oder KI-gestützte Nachbearbeitung bzw. Auswertung,
  • technische und vertragliche Schutzmaßnahmen (insbes. Art. 28 DSGVO).

Für UAS-Betreiber ist insbesondere relevant, dass nicht allein abstrakte technische Möglichkeiten, sondern das konkrete Verarbeitungskonzept zu bewerten ist. Geplante KI-Auswertungen, etwa zur Defekt- oder Objekterkennung, sollten deshalb im Datenschutzkonzept ausdrücklich beschrieben und rechtlich bewertet werden.

Werden externe Dienstleister oder Auswertungsplattformen eingesetzt, bleiben eine klare Zweckbindung, technische und organisatorische Maßnahmen sowie – soweit einschlägig – eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO wesentlich.

Fazit

Der Beschluss des OVG NRW liefert keine allgemeine Freigabe für UAS-gestützte Befliegungen von Wohngrundstücken. Er bietet jedoch praxisrelevante Leitlinien für die grundrechtliche und datenschutzrechtliche Bewertung – insbesondere im Spannungsfeld zwischen Art. 13 Abs. 1 GG, der DSGVO und den neuen Anforderungen der KI-Verordnung an die Bildverarbeitung. Entscheidend sind nicht abstrakte technische Risiken, sondern die konkrete Aufnahme- und Verarbeitungssituation. Für UAS-Betreiber empfiehlt sich, die Erwägungen des Senats bei der Ausgestaltung von Betriebskonzepten, Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 35 DSGVO) und Auftragsverarbeitungsverträgen zu berücksichtigen.

Ihr Experte für Luft- und Weltraumrecht

Dr. Oliver Heinrich, Gründungspartner und Rechtsanwalt
Telefon: +49 221 / 270 956 – 200, E-Mail: oliver.heinrich@bho-legal.com

24 juillet 2026 / BHO aktuell, Luft- und Raumfahrt

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