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Nordrhein-Westfalen: Höhere Wertgrenzen für Direktaufträge

Mit Erlass vom 2. Februar 2026 hat das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vorläufige Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte eingeführt. Die Neuregelungen gelten seit dem 1. Februar 2026 vorläufig und betreffen die Beschaffungspraxis der Landesbehörden und -einrichtungen. Laut dem Ministerium zielen sie auf eine Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung ab, insbesondere zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes, zur Modernisierung der Infrastruktur und zur Beschleunigung der Digitalisierung. Die Änderungen werden zunächst im Erlasswege vorgezogen und sollen inhaltsgleich in die künftigen Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW übernommen werden.

Kernpunkt der Neuregelung ist die deutliche Anhebung der Wertgrenzen für Direktaufträge. Während für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bislang ein einheitlicher Schwellenwert von 15.000 Euro netto galt, sind Direktaufträge nun bei Bauleistungen bis zu 100.000 Euro netto sowie bei Liefer- und Dienstleistungen bis zu 50.000 Euro netto zulässig. Damit erweitert das Land den Anwendungsbereich dieses vereinfachten Beschaffungswegs erheblich. Unverändert bleibt allerdings die Pflicht, die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags nachzuweisen. Hierfür ist weiterhin mindestens eine formlose Preisermittlung durch Vergleichspreise zu dokumentieren. Neu hinzu kommt die ausdrückliche Vorgabe, auf einen regelmäßigen Wechsel der Auftragnehmer zu achten.

Daneben bleiben einzelne bisherige Wertgrenzen bestehen. So können beschränkte Ausschreibungen von Bauleistungen ohne Teilnahmewettbewerb weiterhin bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert von 1.250.000 Euro netto durchgeführt werden. Die zusätzlich vorgesehene Grenze für einzelne Gewerke in Höhe von 750.000 Euro netto entfällt jedoch. Für beschränkte Ausschreibungen von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ohne Teilnahmewettbewerb gilt weiterhin eine Wertgrenze von 100.000 Euro netto. Ebenfalls unverändert bleibt im Liefer- und Dienstleistungsbereich die Möglichkeit, eine Verhandlungsvergabe bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro netto mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen.

Weitere Änderungen betreffen die Verfahrensorganisation. So sind für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb künftig nur noch mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern; bislang waren im Regelfall mindestens fünf Unternehmen vorgesehen. Zugleich wird die elektronische Beschaffung weiter ausgebaut. Vergabeverfahren sind grundsätzlich mit dem Vergabemanagementsystem des Landes Nordrhein-Westfalen durchzuführen, sofern Zugang zum Landesverwaltungsnetz besteht. Zudem sind Direktaufträge elektronisch zu dokumentieren und abzubilden. Das Ministerium kündigt ergänzend an, das Erfassungstool für Direktaufträge („EDI“) entsprechend zu erweitern. Bis zur Bereitstellung der neuen Version bleibt die bisherige elektronische Erfassung maßgeblich.

Auch bei den internen Kontrollmechanismen ergeben sich Anpassungen. So wird das bislang geltende Sechs-Augen-Prinzip auf ein Vier-Augen-Prinzip reduziert, das für Beschaffungen mit einem Auftragswert von mehr als 500 Euro netto gilt. Gleichzeitig wird klargestellt, dass bei der Schätzung von Auftragswerten auch bei Direktaufträgen die funktionale Betrachtungsweise anzuwenden ist: Leistungen, die in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht einen einheitlichen Charakter aufweisen, sind zusammenzufassen. Unverändert gelten schließlich die Regeln zur Anwendung des Vergaberechts oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte sowie die europarechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, Transparenz und Nichtdiskriminierung auch im Unterschwellenbereich.

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13 avril 2026 / BHO aktuell, Vergaberecht

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