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Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge („Vergabebeschleunigungsgesetz“)

Die Bundesregierung hat am 06.08.2025 den Entwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge („Vergabebeschleunigungsgesetz“) beschlossen und das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Als zustimmungsbedürftiges Gesetz ist der Entwurf am 15.08.2025 dem Bundesrat zur Beratung zugeleitet worden.

Ziel dieser Reform ist es, die Vergabe öffentlicher Aufträge in Deutschland zunächst im Oberschwellenbereich einfacher, schneller, flexibler und stärker digitalisiert zu gestalten. Dadurch soll nicht nur die Verwaltung entlastet werden, sondern auch die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Betrieben sowie Start-ups, erleichtert werden. Hintergrund ist, dass die öffentliche Beschaffung mit einem jährlichen Volumen von mindestens 350 Milliarden Euro ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor ist und entscheidende Impulse für Investitionen und Innovationen setzt. Insgesamt erwartet die Bundesregierung durch das Gesetz eine jährliche Entlastung von Verwaltung und Wirtschaft in Höhe eines mittleren dreistelligen Millionenbetrags. Es soll Bürokratieabbau und Digitalisierung mit einer gezielten Förderung von Innovation, Mittelstand und Klimaschutz verbinden und dadurch dazu führen, dass öffentliche Investitionen schneller und effizienter umgesetzt werden können. Das Vergabebeschleunigungsgesetz soll daher ein wichtiger Meilenstein in der Modernisierung des öffentlichen Beschaffungswesens sein.

Der Gesetzentwurf ist als Artikelgesetz ausgestaltet mit Änderungen im GWB, der VgV, der SektVO, der KonzVgV und der VSVgV. Daneben werden vergaberechtliche Änderungen im Haushaltsgrundsätzegesetz, der Bundeshaushaltsordnung, dem Wettbewerbsregistergesetz sowie der Vergabestatistikverordnung vorgenommen.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte stellt die Gesetzesbegründung in Zukunft auch eine Neufassung der UVgO sowie des ersten Abschnitts der VOB/A in Aussicht. Bereits im aktuellen Gesetzentwurf finden sich aber auch jetzt schon Neuerungen mit erheblichen Auswirkungen auf den Unterschwellenbereich. Dies betrifft vor allem die vorgeschlagene Änderung der Bundeshaushaltsordnung und Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs für den niedrigen EU-Schwellenwert auf zentrale Bundesbehörden.

Die wichtigsten Änderungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes im Überblick (anhand der Struktur des Entwurfs):

Vereinfachung und Bürokratieabbau

  • In § 97 Abs. 4 GWB-E wird ein neuer Ausnahmetatbestand vom Grundsatz der losweisen Vergabe Hiernach ist es möglich, eine Gesamtvergabe vorzunehmen, wenn es die Realisierung dringlicher Infrastrukturvorhaben, die gleichzeitig vom Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ finanziert werden, erfordert. Voraussetzung ist zudem, dass der Auftragswert das Zweieinhalbfache des EU-Schwellenwerts überschreitet. Der Losgrundsatz bleibt im Entwurf mithin grundsätzlich bestehen, wird jedoch um eine weitere Ausnahme ergänzt.
  • Nach der neuen Formulierung des § 56 Abs. 2 VgV-E sowie § 51 Abs. 2 SektVO-E kann der öffentliche Auftraggeber „den Bewerber oder Bieter auffordern, fehlende Unterlagen „zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren.“ Dem bisherigen Wortlaut nach war es möglich, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren und fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Unterscheidung zwischen unternehmensbezogenen und leistungsbezogenen Unterlagen fällt im Absatz 2 zwar weg, Absatz 3 enthält aber weiterhin die Nachforderungsverbot für leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung betreffen.
  • Bei offenen Verfahren ist nach dem § 42 Abs. 4 VgV-E sowie nach § 51 Abs. 1 SektVO-E die Durchführung der Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung nunmehr die Regel. Ein Abweichen hiervon ist möglich, soweit ein erhöhter Aufwand oder verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen.
  • Die Leistungsbeschreibung muss nach dem § 121 Abs. 1 S. 1 GWB-E nur noch „vollständig“ und nicht wie bisher auch „erschöpfend“ sein.
  • Die Anwendung des niedrigeren EU-Schwellenwerts von derzeit 143.000 EUR für zentrale Bundesbehörden wird durch § 106 GWB-E künftig auf die Bundesministerien und das Kanzleramt beschränkt, während für die anderen Bundesoberbehörden und oberen Bundesbehörden der der allgemeine Schwellenwert von derzeit 221.000 Euro gilt.
  • Die Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes wird in § 55 BHO-E auf 50.000 EUR angehoben. Die erhöhte Wertgrenze gilt nunmehr folglich auch für die Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister sowie die Meldepflicht zur Vergabestatistik.
  • 135 GWB-E erhält einen neuen Absatz 4, wonach ein grundsätzlich nach § 135 Abs. 1 GWB von Anfang an unwirksamen Vertrag dann nicht als von Anfang an unwirksam erachtet werden kann, wenn „nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es ausnahmsweise rechtfertigen, die Wirkung des Vertrages zu erhalten.“ Die Gesetzesbegründung nennt als solche zwingenden Gründe etwa Leistungen der Daseinsvorsorge, die nicht unterbrochen werden dürfen, die Wahrung der Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik oder wirtschaftliche Interessen, sofern die Unwirksamkeit in Ausnahmesituationen unverhältnismäßige Folgen hätte.

Stärkung des Mittelstands und der Innovation

  • 42 VgV-E bekommt einen neuen Absatz 2, wonach bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise die „besonderen Umstände von jungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen“ sind. Eine entsprechende Änderung ist im Entwurf für § 25 Abs. 2 KonzVgV sowie § 46 Abs. 4 SektVO vorgesehen.
  • In § 45 Abs. 5 VgV-E wird klargestellt, dass gerade bei „jungen Unternehmen“ ein berechtigter Grund für die Vorlage anderer Nachweise gegeben sein kann. Eine entsprechende Änderung ist im Entwurf für § 26 KonzVgV sowie für § 26 VSVgV vorgesehen.
  • Nach § 35 Abs. 1 VgV-E hat der öffentliche Auftraggeber nunmehr in der Auftragsbekanntmachung anzugeben, ob Nebenangebote zugelassen sind oder nicht. Gleiches gilt für den neuen Entwurf des § 32 Abs. 1 VSVgV sowie § § 33 Abs. 2 SektVO. Nach den bisherigen Regelungen konnte der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zulassen oder vorschreiben. Bei Fehlen einer Angabe galten Nebenangebote als ausgeschlossen. Nach den neuen Entwürfen hat der öffentliche Auftraggeber eine solche Entscheidung transparent zu treffen.

Beschleunigung und Digitalisierung

  • Nach der Fassung des § 173 GWB-E hat die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer keine aufschiebende Wirkung mehr. 
  • Nach dem neu gefassten § 169 Abs. 1 GWB-E darf der öffentliche Auftraggeber im Falle seines Obsiegens vor der Vergabekammer den Zuschlag erteilen. Das Zuschlagsverbot endet bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag.
  • Nach dem neu eingefügten § 158 Abs. 3 GWB-E wird das Nachprüfungsverfahren grundsätzlich schriftlich oder elektronisch geführt. Entscheidungen und Verfügungen der Vergabekammer sowie deren Übermittlung erfolgen ebenfalls grundsätzlich schriftlich oder elektronisch.
  • Nach § 166 Abs. 3 GWB-E kann die mündliche Verhandlung auf Antrag oder von Amts wegen als Videoverhandlung durchgeführt werden. Die Entscheidung ist nach § 166 Abs. 4 GWB-E unanfechtbar.
  • Nach § 10 VSVgV-E soll es möglich sein, bei Vorliegen besonderer Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen ein Vergabeverfahren einzuleiten, ohne dass dessen Finanzierung gesichert ist.

Sonstige Maßnahmen

  • 97 Abs. 2 GWB-E erlaubt in Anlehnung an die EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 22. Oktober 2024 – C-652/22) eine Ungleichbehandlung von Teilnehmern an einem Vergabeverfahren, wenn diese „unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet ist“.
  • Die auf EU-Ebene im EU Defence Omnibus Package vorgeschlagenen sowie im Entwurf des Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG) bereits angelegten in 11 BwPBBG-E vereinfachten Möglichkeiten zum Ausschluss von Unternehmen aus Drittstaaten außerhalb der EU werden durch die Änderungen in § 9 Abs. 1 und 2 VSVgV-E flankiert. Bietern und Auftragnehmer soll ausdrücklich auch für die Unterauftragnehmerebene zur Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland vorgegeben werden können, dass Unternehmen außerhalb der EU nicht zum Einsatz kommen dürfen.
  • Nach § 28 Abs. 1 VgV-E kann sich die Markterkundung auch auf soziale und umweltbezogene Aspekte, beispielsweise der Kreislaufwirtschaft, sowie Aspekte der Qualität und Innovation beziehen und auch elektronisch durchgeführt werden.
  • Die maximale Laufzeit von Rahmenverträgen im Bereich sozialer und besonderer Dienstleistungen wird durch die Neufassung des § 65 Abs. 2 VgV-E von sechs auf acht Jahre erhöht.

Bewertung der Maßnahmen:

Es dürfte fraglich sein, ob durch das Gesetz tatsächlich die angekündigte und gewünschte Beschleunigung, größere Effizienz und ein merklicher Bürokratieabbau im Vergabeverfahren herbeigeführt werden wird.

Einige Änderungen, die unmittelbar die Durchführung des Vergabeverfahrens betreffen, werden heutzutage bereits im Vergabeverfahren so praktiziert. Diese Änderungen dürften sich daher wohl nur auf dem Papier auswirken. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu den Eignungsnachweisen in §§ 42 und 45 VgV sowie die Regelung zu den Nebenangeboten in § 35 VgV. Bereits heute sind mittelständische Interessen bei Festlegung der Eignungskriterien zu berücksichtigen. Dass das Vorliegen eines Start-ups ein Anwendungsbereich dafür ist, im Bereich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit andere Nachweise verlangen zu können, dürfte ebenfalls gelebte oder zumindest zulässige Praxis sein. Was die Nebenangebote angeht, so verlangen die meisten Vergabeplattformen bereits jetzt eine Auswahl dahingehend, ob Nebenangebote zugelassen sind oder nicht.

Andere Änderungen erscheinen in der Praxis – jedenfalls in den Regelfällen – nicht zielführend zu sein. Dies dürfte insbesondere für die Regelung in § 42 Abs. 4 VgV-E gelten, wonach die Durchführung der Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung nunmehr die Regel sein soll. Dass die fachliche Angebotsprüfung allerdings weniger Zeit in Anspruch nimmt als die Eignungsprüfung, ist in der Mehrzahl der Verfahren – ausgenommen bei Verfahren mit einer reinen Preisprüfung – wohl gerade nicht der Fall. Insoweit dürfte der Anwendungsbereich dieser Regelung gering bleiben bzw. keine große Neuerung gegenüber der ohnehin gelebten Praxis darstellen.

Die neu vorgeschlagene Formulierung des § 56 Abs. 2 VgV-E gibt die Unterscheidung zwischen unternehmensbezogenen und leistungsbezogenen Unterlagen auf und möchte so dazu beitragen, dass bisher bestehende Abgrenzungsschwierigkeiten (bspw. bei Unterlagen, die sich auf das ausführende Personal beziehen) aufgelöst werden. Das Verbot der Nachforderung von Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung anhand der Zuschlagskriterien betreffen, bleibt bestehen. Damit liegt der Entwurf auf der Linie der Rechtsprechungstendenz, Angebote möglichst nicht wegen formeller Fehler oder Ungenauigkeiten aus dem Wettbewerb auszuschließen.

Klärungsbedarf dürfte im Hinblick auf den Vorschlag bestehen, dass das Zuschlagsverbot bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag enden soll, wenn der öffentliche Auftraggeber obsiegt. Zunächst kann man sich die Frage stellen, was im Falle eines teilweisen (oder überwiegenden) Obsiegens gilt. Auch in der Praxis dürfte der öffentliche Auftraggeber in diesem Fall vor der nicht einfach zu entscheidenden Frage stehen, ob in Kauf genommen wird, den Zuschlag zu erteilen, auch wenn noch die Möglichkeit besteht, dass die zweite Instanz eine abweichende Entscheidung treffen wird.

Positiv hervorzuheben ist die deutliche Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge auf 50.000 EUR sowie die Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs des für Liefer- und Dienstleistungen geltenden EU-Schwellenwertes von 221.000 EUR. Allein hierdurch erhalten die betroffenen Auftraggeber einen größeren Spielraum, vereinfachte Vergaben durchzuführen.

Dass die Leistungsbeschreibung jetzt nicht mehr „erschöpfend“ beschrieben werden muss, soll insbesondere dazu ermutigen, wo möglich, funktionale Leistungsbeschreibungen zu entwerfen und so dem Verfahren und damit letztlich auch der späteren Auftragsausführung eine größtmögliche Flexibilität in diesem Bereich zu verschaffen. Diese Änderung wird insbesondere im Bereich innovativer Leistungen eine Erleichterung darstellen. Eindeutig, das heißt, vollständig und mit ausreichend Informationen für die Angebotserstellung versehen, muss die Leistungsbeschreibung aber weiterhin sein.

Dieses und andere relevante Gesetzgebungsverfahren auf EU-, Bundes- und Landesebene laufen noch – und auch wir halten Sie auf dem Laufenden. 

Ihr Vergabeteam von BHO Legal

Telefon: +49 221 / 270 956 – 0, E-Mail: vergabe@bho-legal.com

Mehr Informationen zum Vergaberecht finden sie in unserem regelmäßig erscheinenden  VergabeReport.

 

 

26 août 2025 / BHO aktuell, Presse, Vergaberecht / Tags: Artikelgesetz, Bürokratieabbau, Digitalisierung, Innovation, Stärkung des Mittelstands, Vereinfachung, Vergabebeschleunigungsgesetz

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