Mitteilung der Kommission zu ‘Kurzfristigen Vorsorgemaßnahmen der EU im Gesundheitsbereich im Hinblick auf COVID-19-Ausbrüche’
Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 15.07.2020 mit dem Titel “Kurzfristigen Vorsorgemaßnahmen der EU im Gesundheitsbereich im Hinblick auf COVID-19-Ausbrüche“ beschreibt die wichtigsten Erkenntnisse in dem Bezug zu dem Covid-19 Ausbruch sowie die in den kommenden Monaten zu treffenden und bereits getroffenen Schlüsselmaßnahmen.
Dabei betont die Kommission, dass das Virus nach wie vor in der gesamten Welt zirkuliert und Europa daher die aktuelle Zeit der niedrigeren Übertragungsraten dazu nutzen muss, die Kapazitäten für Vorsorge und koordinierte Reaktionen innerhalb der EU zur Bekämpfung weiterer Ausbrüche zu verstärken. Die kurzfristigen Versorgungsmaßnahmen der EU müssen im Hinblick auf weitere Ausbrüche sichergestellt sein. Insbesondere sind die Belastungen durch die saisonale Grippe so gering wie möglich zu halten, um eine zusätzliche Inanspruchnahme der Gesundheitssysteme so gering wie mögliche zu halten.
Die Kommission beschreibt die wichtigsten Erkenntnisse und kurzfristigen Maßnahmen in den folgenden Bereichen:
- Testen, Kontaktnachverfolgung und Überwachung der öffentlichen Gesundheit;
- Medizinische Gegenmaßnahmen: reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und Zugang zu persönlicher Schutzausrüstung, Arzneimitteln und Medizinprodukten;
- Kapazitätenpuffer in der Gesundheitsversorgung;
- Nichtpharmazeutische Gegenmaßnahmen;
- Unterstützung schutzbedürftiger Personengruppen; und
- Verringerung der Belastung durch die saisonale Grippe.
Zur Umsetzung der kurzfristigen Maßnahmen ist eine intensive Koordinierung sowie ein aktiver Informationsaustausch innerhalb den Mitgliedstaaten und Gemeinschaften unabdingbar. Zudem ist auch die fortlaufende Zusammenarbeit mit der unmittelbaren Nachbarschaft der EU und darüber hinaus zur Eindämmung und Bewältigung neuer Ausbrüche erforderlich.
Gemeinsame Beschaffungen
Die gemeinsame Beschaffungsvereinbarung wurde am 10. April 2014 von der Kommission für die Institutionen der EU angenommen. Sie dient dem Erwerb von Impfstoffen, antiviralen Medikamenten und medizinischen Gegenmaßnahmen. Neben den 27 EU-Ländern haben auch das Vereinigte Königreich, die drei EWR-Staaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, Nord Mazedonien und der Kosovo unterzeichnet.
Aufgrund äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem COVID-Ausbruch findet das Verhandlungsverfahren Anwendung, sodass potenzielle Bieter im Wege einer Marktanalyse ermittelt und sodann nur diese zu der Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. Nach der Zuschlagserteilung erhalten die an der Vereinbarung teilnehmenden Mitgliedstaaten die Gesamtmenge der bestellten oder vorbehaltenen Maßnahmen. Die Aufteilung erfolgt durch den Lenkungsausschuss.
Voraussetzung für die Einleitung von Beschaffungsverfahren ist, dass sich mindestens vier Mitgliedstaaten sowie die Kommission an diesem beteiligen.
Im Zusammenhang mit dem COVID-Ausbruch wurden bereits fünf gemeinsame Beschaffungsverfahren eingeleitet, aus denen die Mitgliedstaaten unter anderem Handschuhe, OP-Mäntel, Schutzbrillen, Gesichtsschilde, Gesichtsmasken, Beatmungsgeräte und Laborausstattungen abrufen können. Für ITZ-Arzneimittel wurden schon Angebote eingeholt, sodass auch hier bald ein Abruf möglich sein wird.
Die gesamte Mitteilung finden Sie hier.