Dauerhafte Verlängerung der Wertgrenzen für erleichterte Vergabeverfahren in Nordrhein-Westfalen
Das Land Nordrhein-Westfalen überarbeitet derzeit die Verwaltungsvorschriften zur Landhaushaltsordnung (LHO). Dazu sollen die Wertgrenzenregelungen aus dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 23.12.2021 zur „Beschleunigung von Investitionen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen durch die Pandemie sowie zur Erhaltung der Versorgungssicherheit und Handlungsfähigkeit der Verwaltung Nordrhein-Westfalens in Krisenzeiten“ in die Verwaltungsvorschrift zu § 55 LHO übernommen werden. Dies geht aus dem Rundschreiben „Vorläufige Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte bei Beschaffungen nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 1“ des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 01. Dezember 2023 hervor. Da die Überarbeitung der LHO nicht bis zum 31.12.2023 abgeschlossen werden konnte, war das Rundschreiben vom 01. Dezember 2023 erforderlich. Daher sind, vorläufig ab dem 1. Januar 2024 die Bestimmungen aus dem Rundschreiben vom 01. Dezember 2023 zu berücksichtigen. Diese sind inhaltsgleich mit der Fassung der künftigen Verwaltungsvorschrift zu § 55 LHO.
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
Anwendungsbereich der VOB/A für Bauleistungen:
Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist für jedes Gewerk bis zu einem geschätzten Einzelauftragswert i.H.v. 750.000 Euro netto oder bis zu einem geschätzten Gesamtauftragswert i.H.v. 1.250.000 Euro netto zulässig.
Anwendungsbereich der Unterschwellenvergabeverordnung für Liefer- und Dienstleistungen:
Bis zu einem geschätzten Auftragswert i.H.v. 100.000 Euro netto kann eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.
- Verhandlungsvergabe oder Freihändige Vergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb
Anwendungsbereich der VOB/A für Bauleistungen:
Eine Freihändige Vergabe ist zulässig für jedes Gewerk bis zu einem geschätzten Einzelauftragswert i.H.v. 75.000 Euro netto oder bis zu einem geschätzten Gesamtauftragswert i.H.v. 125.000 Euro netto. Sie kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.
Anwendungsbereich der Unterschwellenvergabeverordnung für Liefer- und Dienstleistungen:
Bis zu einem geschätzten Auftragswert i.H.v. 100.000 Euro netto kann eine Verhandlungsvergabe nach § 8 Abs. 4 UVgO mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.
- Direktaufträge (ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens)
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge:
Bauleistungen können auch weiterhin bis zu einem geschätzten Auftragswert i.H.v. 15.000 Euro netto per Direktauftrag beauftragt werden.
Lieferungen und Dienstleistungen können weiterhin bis zu einem geschätzten Auftragswert i.H.v. 15.000 Euro netto per Direktauftrag beschafft werden.
Freiberufliche Leistungen:
Freiberufliche Dienstleistungen können bis zu einem geschätzten Auftragswert i.H.v. 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer aber einschließlich Nebenkosten) per Direktauftrag beschafft werden.
- Soziale und andere besondere Dienstleistungen
Bei Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen i.S.v. § 130 Abs. 1 GWB hat der Auftraggeber bis zu einem geschätzten Auftragswert i.H.v. 250.000 Euro netto abweichend von § 49 UVgO folgende Wahl in Bezug auf die Vergabeart:
- die Öffentlichen Ausschreibung
- die Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
- die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und
- die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb.
Darüber hinaus wird das „Vier-Augen-Prinzip“ für Beschränkte Ausschreibungen, Verhandlungsvergaben und Freihändige Vergaben, sofern diese ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden, sowie für Direktaufträge auf ein „Sechs-Augen-Prinzip“ erweitert.
Weiterführende Links:
Rundschreiben des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 01. Dezember 2023 „Vorläufige Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte bei Beschaffungen nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 1“
Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 23.12.2021 zur „Beschleunigung von Investitionen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen durch die Pandemie sowie zur Erhaltung der Versorgungssicherheit und Handlungsfähigkeit der Verwaltung Nordrhein-Westfalens in Krisenzeiten: