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2026: Neue Wertgrenzen (UVgO (Bund), VOB/A, EU) – Neue Zuständigkeit der Landgerichte (Unterschwelle, Sekundärrechtsschutz)

Seit dem 01.01.2026 gelten neue EU- und nationale Wertgrenzen, deren Beachtung für die Wahl des richtigen Vergabeverfahrens entscheidend ist. Außerdem sind die Landgerichte nun für alle (zivilrechtlichen) vergaberechtlichen Streitigkeiten, die keine Nachprüfungsverfahren sind, zuständig. Letzteres war ohnehin schon meistens der Fall.

UVgO-Wertgrenze für Direktaufträge der Bundesverwaltung

Kurz vor Jahresende wurden die für das Vorjahr geltende Wertgrenzenerhöhung für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen verlängert (BAnz AT 29.12.2025 B1). UVgO-Direktaufträge der Bundesverwaltung sind damit weiterhin bis zu einem Auftragswert von 15.000 EUR netto zulässig.

Diese vorläufige allgemeine Regelung gilt bis zum Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes, längstens jedoch bis zum 31.12.2027. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dieses Gesetz im Frühjahr dieses Jahres in Kraft treten wird. Mit Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes soll der UVgO-Direktauftrag bis einem Auftragswert von 50.000 EUR möglich sein.

Die Verlängerung erfolgt in der Form einer Verwaltungsvorschrift für die Bundesverwaltung, mittels der eine Abweichung von der UVgO angeordnet wird. Sie gilt damit nur für die Bundesverwaltung. Spezialregelungen können mitunter noch höhere Wertgrenzen vorsehen und auch die Bundesländer haben zum Teil eigene Abweichungen festgelegt, die zum Teil noch weit über die allgemeine Bundeswertgrenze hinausgehen.

VOB/A Wertgrenzen

Bereits am 16.12.2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden die Wertgrenzenänderungen für die Vergabe von Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwerts (BAnz AT 16.12.2025 B7). Grundsätzlich gilt die VOB/A über verschiedene Verweise für alle unterschwelligen Bauvergaben öffentlicher Auftraggeber.

Mit der Änderung gilt ab dem 01.01.2026 unbefristet (siehe § 3a VOB/A 2026):

  • Direktaufträge sind bis zu einem Auftragswert von 50.000 EUR netto möglich
  • Freihändige Vergaben, bei denen grundsätzlich drei Angebote einzuholen sind, sind bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR netto möglich
  • Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb, bei denen grundsätzlich ebenfalls drei Angebote einzuholen sind und bei denen keine Verhandlungsmöglichkeiten bestehen, sind bis zu einem Auftragswert von 150.000 EUR möglich. Die VOB/A sah vor dem 01.01.2026 hier unterschiedliche Wertgrenzen für unterschiedliche Gewerke vor. Die Unterscheidung wird aufgegeben, die oben benannte Wertgrenze gilt einheitlich.

EU-Wertgrenzen

Die EU-Kommission passt die EU-Schwellenwerte, bei deren Überschreitung die Vergabe nach den unionsrechtlich geprägten Vergaberechtsregimen durchgeführt werden muss, alle zwei Jahre an. Ab dem 01.01.2026 und bis zum 31.12.2027 ist also das Oberschwellenvergaberecht anzuwenden, wenn der Auftragswert die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:

Allgemeine Liefer- und Dienstleistungen (VgV)

Obere und oberste Bundesbehörden:

140.000 EUR                    (bisher: 143.000 EUR)

Alle anderen öffentlichen Auftraggeber:

216.000 EUR                    (bisher: 221.000 EUR)

Allgemeine Bauleistungen (EU VOB/A)

5.404.000 EUR                (bisher: 5.538.000 EUR)

Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Liefer- und Dienstleistungen (VSVgV)

432.000 EUR                    (bisher: 443.000 EUR)

Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Bauleistungen (VS VOB/A)

5.404.000 EUR                (bisher: 5.538.000 EUR)

Leistungen für Sektorenauftraggeber (SektVO)

Liefer- und Dienstleistungen:

432.000 EUR                    (bisher: 443.000 EUR)

Bauleistungen:

5.404.000 EUR                (bisher: 5.538.000 EUR)

Konzessionen (KonzVgV)

5.404.000 EUR                (bisher: 5.538.000 EUR)

Landgerichte jetzt allgemein für zivilrechtliche vergaberechtliche Streitigkeiten außerhalb des GWB-Nachprüfungsverfahrens zuständig

Seit dem 01.01.2026 gilt eine am 11.12.2025 verkündete Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG, BGBl. Nr. 318). Nach den neuen § 71 Abs. 2 Nr. 8, § 72a Abs. 1 Nr. 8 GVG sind die Landgerichte nun allgemein für „Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen“ zuständig, „soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt“.

Damit bleibt das Nachprüfungsverfahren mit der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Vergabekammern und der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern unangetastet. Das Landgericht ist zuständig für zivilrechtliche Streitigkeiten bei Vergaben unterhalb der Schwelle und für Oberschwellenstreitigkeiten, für die kein Nachprüfungsverfahren angestrengt werden kann, also insbesondere für Klagen auf Schadensersatz (Sekundärrechtsschutz).

Hinsichtlich der Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen hat die Reform praktisch kaum eine Auswirkung, weil die Landgerichte für diese Verfahren meistens bisher schon aufgrund des Streitwerts dieser Verfahren zuständig waren, der regelmäßig 5000 EUR überschreitet. Aufgrund derselben Reform ist das Amtsgericht nun jedoch für Streitigkeiten bis zu einem Wert von 10.000 EUR allgemein zuständig. Wohl um zu verhindern, dass geringwertige Vergabestreitigkeiten vor den Amtsgerichten landen, hat der Bundesgesetzgeber die allgemeine, streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte definiert.

Auch an vereinzelt bestehenden verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten im Vergaberecht möchte die Gesetzesreform nichts ändern.

Eine verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit besteht nach bisheriger Rechtsprechungsauffassung unterhalb der Schwelle, wenn die Vergabe aufgrund gesonderter rechtlicher Rahmenbedingungen in spezifischer Weise öffentlich-rechtlich geprägt ist. Dies wurde bisher nur für Konzessionsvergaben angenommen, beispielsweise wenn der zu vergebende Vertrag typischerweise als öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird. Nach der Gesetzesbegründung soll die Zuständigkeit der Landgerichte nur gelten, „soweit die Vergabe der Konzession zivilrechtlich erfolgt“.

Unberührt bleibt wohl auch die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, wenn es um Streitigkeiten im Zuwendungsvergaberecht geht. Bei solchen Streitigkeiten handelt es sich nicht um „Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen“, sondern um Streitigkeiten um die Einhaltung von Nebenbestimmungen, die zur Einhaltung von Vergaberecht zwingen.

Ihr Vergabeteam von BHO Legal

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7 January 2026 / BHO aktuell, Vergaberecht

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