Neuregelung für den Aufstieg von Drohnen
Die Deutsche Flugsicherung (DFS) hat am 20 Juli 2016 eine Neufassung der gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) veröffentlicht. Die bestehende Regelung (NFL I 281/13) wurde hiermit ersetzt. Gemäß der Neufassung können bis zu einer Flughöhe von 100 Metern Flüge mit Drohnen erlaubt werden, die ein Gewicht von bis zu 10 Kg haben. Das bisher zulässige Höchstgewicht für solche Flüge betrug 5 Kg. Außerdem können unter gewissen Voraussetzungen nun auch professionelle Drohnenflüge auf Flugplätzen oder innerhalb der 1,5 km-Zone zum Flugplatz Gegenstand einer Genehmigung sein. Die Erteilung einer Flugerlaubnis kann von der Eignung des Piloten abhängig gemacht werden. Es bleibt abzuwarten, wie diese Grundsätze in den Bundesländern umgesetzt werden.