Gericht bestätigt Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf verlinkten Seiten auch ohne deren vorherigen Kenntnis
Erstmals wird in Deutschland eine strenge Rechtsprechung für gewerbliche Webseiten-Betreiber mit Gewinnerzielungsabsicht die auf andere Webseiten verlinken, angewandt. Laut neuerer Entscheidung des LG Hamburg (siehe Beschluss vom 18. November Az. 310 O 402/16) haften die Betreiber von gewerblichen Webseiten ebenso für die Nichteinhaltung der Urheberrechte auf jedwede von Ihnen verlinkten Webseiten (inkl. Fotos, Texte, Videos). Es ist also eine vorherige Nachforschung zu betreiben, ob die Webseite, die man verlinken möchte, nicht möglicherweise auch auf deren eigenen Webseite eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, indem diese nicht in ausreichender Form auf Urheber und Bearbeitung ihrer Inhalte hinweist. Eine Bestätigung (detaillierte Angaben über Lizenzen der veröffentlichten Fotos, Texte, Videos wie z.B. CC/Creative-Commons-Lizenzen) über die Einhaltung sämtlicher Urheberreche von dem Betreiber der zu verlinkenden Seite ist vom gewerblichen Webseiten-Betreiber einzuholen. Im Falle der Nichteinholung einer Bestätigung über die Einhaltung sämtlicher Urheberrechte von dem Betreiber der zu verlinkenden Seite wird die Verlinkung als unerlaubte und eigenständige „öffentliche Wiedergabe“ gewertet, die von nun an mit Abmahnung, Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bestraft wird (siehe ein Urteil des EuGH vom 8.9.2016, Az. 160/15).
Der Bereichsleiter des Urheberrechts der Bitkom, Markus Scheufele, sieht in der Entscheidung des LG Hamburg eine verbreitete Rechtsunsicherheit ausgelöst und spricht von nicht auszuschließenden folgenden Abmahnwellen, sei dieser Beschluß doch als Türöffner für gerichtliche Urheberrechtsanzeigen gegen gewerbliche, linksetzende Webseiten-Betreiber zu werten anstatt gegen die tatsächliche Quelle der Urheberrechtsverletzenden. Sowohl Markus Scheufele als auch der Verband der Internetwirtschaft Eco, verweisen auf die unvollständige juristische Prüfung des LG Hamburg, handele es sich hierbei doch lediglich um einen Beschluß im Rahmen eines Verfügungsverfahrens ohne mündliche Verhandlung und ohne detailliert gekennzeichnete, in der Praxis anzuwendende Schritte zu den Prüfpflichten hinsichtlich der Einhaltung der Urheberrechte, die zu einer dauerhaften Lösung des Problems führen sollten anstatt einer bloßen Anfrage zwecks Bestätigung der Einhaltung der Urheberrechte bei dem Betreiber der Seite, auf die man verlinken möchte. Auf der Webseite des Heise Online Verlags werden derzeit keine Links zum LG Hamburg gesetzt, da die Bestätigung desselben für die urheberrechtliche Unbedenklichkeit sämtlicher Inhalte und sämtlicher Unterseiten noch aussteht.