Aktuelle Änderungen des Telemediengesetzes – Neuregelung der Störerhaftung
Am 13. Oktober 2017 ist das dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes in Kraft getreten. Mit der Gesetzesnovelle wird das Ziel verfolgt, die Haftung der WLAN-Betreiber für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer zu präzisieren und gleichzeitig die viel kritisierte Störerhaftung der Anbieter zu reduzieren.
Durch die Störerhaftung konnte bislang der Anbieter eines öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots mitverantwortlich und haftbar gemacht werden, wenn ein Nutzer über dessen Zugang rechtswidrige Handlungen vorgenommen hat. Begründet wurde die Haftung damit, dass durch die Zurverfügungstellung des Zugangs, die rechtswidrige Handlung des Nutzers erst ermöglicht wurde und daher eine Mithaftung des Anbieters gerechtfertigt sei.
Durch die Gesetzesänderung wird das Haftungsrisiko der Betreiber öffentlich zugänglicher WLANs weitestgehend eingeschränkt. Im Grundsatz ist nunmehr eine Mithaftung des Anbieters und eine damit zusammenhängende Verpflichtung zu Schadensersatzzahlungen oder Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn der Anbieter selbst an der Rechtsverletzung beteiligt ist.
Darüber hinaus sieht die Gesetzesnovelle vor, dass WLAN-Betreiber von einer Behörde nicht verpflichtet werden dürfen, Nutzer zu registrieren, ihr WLAN zu verschlüsseln oder dauerhaft zu schließen. Auf freiwilliger Basis bestehen hingegen keinerlei Einschränkungen.
Um Rechteinhaber nicht völlig schutzlos zu stellen und das geistige Eigentum angemessen vor rechtsverletzenden Handlungen zu wahren, erhalten Rechteinhaber die Möglichkeit, im Einzelfall Nutzungssperren gegen WLAN-Betreiber zu erwirken, wenn es darum geht, die Wiederholung einer konkreten Rechtsverletzung zu verhindern. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit hat, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen und dass die Sperrmaßnahme zumutbar und verhältnismäßig ist. Jedoch dürfen die vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung solcher Nutzungssperren nicht dem WLAN-Betreiber auferlegt werden.