Mindestarbeitsbedingungengesetz seit 28. April 2009 in Kraft
Seit dem 28. April 2009 ist das geänderte Mindestarbeitsbedingungengesetz in Kraft. Das Gesetz ermöglicht die Festsetzung gesetzlicher Mindestlöhne in Wirtschaftszweigen mit weniger als 50 % tarifgebunden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Damit können gesetzliche Mindestlöhne auch für Branchen vorgeschrieben werden, für die das Arbeitnehmerentsendegesetz nicht gilt.
Voraussetzung ist, dass eine soziale Verwerfung festgestellt wird. Ob eine solche Verwerfung im Einzelfall gegeben ist, wird dann durch einen noch zu bildenden Hauptausschuss geprüft. Die Bundesregierung, die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Landesregierungen können hierzu jeweils Vorschläge unterbreiten. Falls danach Mindestlöhne geschaffen werden sollen, legt ein Fachausschuss dessen konkrete Höhe fest. Die Bundesregierung dann diese dann durch Rechtsverordnung für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in dem jeweiligen Wirtschaftszweig für rechtsverbindlich erklären.
Das Gesetz ist mit Blick auf die „Rüffert“-Entscheidung des EuGH vom 3. April 2008 (Az: C-346/06) für das Vergaberecht von Bedeutung.Diese Entscheidung wird allgemein so verstanden, dass Auftraggeber die tarifvertragliche Bezahlung von Arbeitnehmern nur vor dem Hintergrund einer allgemeinen Tarifbindung zu einer Bedingung der Auftragsvergabe machen dürfen. Das geänderte Mindestarbeitsbedingungengesetz erweitert nun die Möglichkeiten, solche allgemeinverbindlichen Tarife festzulegen und deren Einhaltung bei der Durchführung öffentlicher Aufträge zu verlangen.