Generalanwalt des EuGH zum Begriff des “Wirtschaftsteilnehmers”
In den Schlussanträgen des Generalanwalts Ján Mazák zum Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien) vor dem EuGH (C-305/08) befasst er sich mit der Auslegung des Begriffs des Wirtschaftsteilnehmers i.S.d. Richtlinie 2004/18/EG. Der Rechtsstreit besteht zwischen der Regione Marche und CoNISMa, einem Konsortium von mehreren Universitäten und Ministerien, die sich der Forschung widmet, aber keinen Erwerbscharakter hat. Letzteres wurde bei einer Ausschreibung für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag aus diesem Grund ausgeschlossen.
Der Generalanwalt findet im Wortlaut der Richtlinie keine genaue Definition des “Wirtschaftsteilnehmers” und ebensowenig Anhaltspunkte dafür, dass diese notwendigerweise Unternehmen sein oder Erwerbszwecke nachgehen müssen. In einem wettbewerbsrechtlichen Urteil des EuGH wurde bereits vorgebracht, dass “eine Tätigkeit nicht zwangsläufig ihren wirtschaftlichen Charakter [verliert], nur weil keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt” (Schlussanträge in der Rechtssache Joustra (C‑5/05, Urteil vom 23. November 2006, Slg. 2006, I‑11075, Nr. 84). Zudem sieht der Generalanwalt diese Behauptung in der tendenziell weiten Auslegung des fraglichen Begriffs in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, da möglichst viele Bieter Zugang zu den Ausschreibungen finden sollen. Auch seien keine Bedenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Konsortiums zu äußern, da der Bieter den Auftrag auch an Tochtergesellschaften oder Dritte weitergeben kann. Schließlich stehe auch die Tatsache, dass das CoNISMa öffentlich finanziert wird, dem Grundsatz des freien Wettbewerbs nicht entgegen. Denn der Gerichtshof hatte in vergangenen Verfahren schon ausgeführt, dass subventionierte Bieter, die erheblich niedrigere Preise anbieten können, ausdrücklich zum Vergabeverfahren zuzulassen seien.
Damit kommt der Generalanwalt zum Ergebnis, dass der Begriff des Wirtschaftsteilnehmers alle Personen erfasst, die Dienstleistungen auf dem Markt anbieten, und somit auch das CoNISMa darunter fällt.