EuGH Urteil: „Recht auf Vergessen“
Am Dienstag entschied der Europäische Gerichtshof unter Verweis auf die EU-Datenschutzrichtlinie, dass der Suchmaschinenbetreiber Google dazu verpflichtet werden kann, Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten aus seiner Ergebnisliste zu streichen, wenn diese Informationen die Persönlichkeitsrechte betroffener Personen verletzten. Nach Ansicht des Gerichts ist der Suchmaschinenbetreiber für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Deshalb könne Google auch in bestimmten Fällen dazu verpflichtet werden, Suchergebnisse nicht mehr anzuzeigen, selbst wenn – wie im konkreten Fall – der Artikel, auf den sie verweisen, weiter rechtmäßig im Netz verfügbar bleibt. Ein Spanier hatte dagegen geklagt, dass Google bei der Eingabe seines Namens noch heute einen Artikel in einer Zeitschrift über die Zwangsversteigerung seines Hauses vor 15 Jahren anzeigt.
Urteil (Rechtssache C-131/12) abrufbar hier. (Link: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=152065&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=258738)