UNIDROIT – Rat der Europäischen Gemeinschaften beschließt Beitritt zum Übereinkommen von Kapstadt und dem Luftfahrtprotokoll
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat am 6. April 2009 (ABl. 2009 L 121, S. 3 vom 15. Mai 2009) beschlossen, dass die Europäische Gemeinschaft dem Übereinkommen von Kapstadt sowie dem Luftfahrtprotokoll (beide vom 16. Januar 2001, Kapstadt) in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereichen der EG beitreten soll. Das Übereinkommen von Kapstadt enthält allgemeine, für die Unterzeichnerstaaten verbindliche Regelungen für die Bestellung internationaler, dinglicher Sicherungsrechte an hochwertigen, mobilen Vermögensgegenständen. Eine Konkretisierung auf bestimmte Arten von Vermögensgegenständen erfolgt über Protokolle, von denen bislang neben dem Protokoll für Luftfahrzeugausrüstung (betr. Flugzeugzellen, Flugzeugtriebwerke und Hubschrauber) außerdem ein Protokoll für rollendes Eisenbahnmaterial (Luxemburg, 2007) vereinbart wurde. Ein Protokoll zu Sicherungsrechten an Weltraumgegenständen befindet sich derzeit in Verhandlungen. Der Beitritt der EG erfolgt Artikel 47 Abs. 4 des Übereinkommens von Kapstadt bzw. Artikel XXVI Abs. 4 des Luftfahrtprotokolls gemäß durch Hinterlegung der in den Vorschriften benannten Urkunden. Entsprechend den Artikeln 1 und 2 des EU-Vertrags sowie der dem EG-Vertrag beigefügten Protokolle gilt die Beitrittserklärung nicht für das Königreich Dänemark. Betreffend die Frage des anzuwendenden Rechts bei vertraglichen Schuldverhältnissen gilt für das Vereinigte Königreich außerdem das Übereinkommen von Rom von 1980 (ABl. 1980 L 266 S. 1, 9.10.1980) bis auf weiteres fort. Außerdem verbleiben die materiellrechtlichen Insolvenzbestimmungen in der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten.