Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur soll helfen die Spitzenstellung der Gemeinschaftsforschung und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft zu sichern
Die Unterstützung und Weiterentwicklung von Forschungsinfrastrukturen in Europa ist nach wie vor ein aktuelles Ziel der Gemeinschaft. So wurde gerade in den letzten Jahren deutlich, dass die Entwicklung neuer Strukturen stärker gefördert werden muss. Dies soll nun insbesondere dadurch geschehen, dass die Gründung und der Betrieb von Forschungsinfrastrukturen auf Ebene der Gemeinschaft durch einen geeigneten Rechtsrahmen erleichtert werden.
Zwar wurde in den gemeinschaftlichen FTE-Rahmenprogrammen seit langem dem Umstand Rechnung getragen, dass wissenschaftliche Forschungsinfrastrukturen von Weltrang für die Verwirklichung der in Artikel 163 des Vertrags niedergelegten FTE-Ziele der Gemeinschaft von herausragender Bedeutung sind, doch sind die Regeln für die Gründung, die Finanzierung und den Betrieb solcher Strukturen meist noch überaus uneinheitlich und von der jeweiligen Region abhängig.
Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass die Forschungsinfrastrukturen auch mit Blick auf den internationalen Wettbewerb mit den globalen Partnern der Gemeinschaft von Jahr zu Jahr zunehmend komplexer und kostspieliger werden, sodass sie weder von einem Mitgliedstaat noch von der Gemeinschaft allein realisiert werden können, sah der Rat sich nun in der Pflicht, das vorhandene Potenzial von Artikel 171 des Vertrags voll auszuschöpfen und weiterzuentwickeln, sowie einen Rahmen zu schaffen, mit dem die Verfahren und Bedingungen für die Gründung und den Betrieb der für die effiziente Durchführung der gemeinschaftlichen FTE-Programme erforderlichen europäischen Forschungsinfrastrukturen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. So soll dieser neue Rechtsrahmen nach Wunsch des Rates bereits nach nationalem, internationalem oder Gemeinschaftsrecht vorhandene Rechtsformen ergänzen.
Das Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur („ERIC“) soll dabei nicht als Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgestaltet werden, sondern vielmehr als juristische Person.
Um eine hohe Konkurrenzfähigkeit zu gewährleisten, soll der Beitritt zu einem ERIC allen interessierten Mitgliedstaaten offenstehen. So sollen sich auch mit dem Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung assoziierte Länder und sonstige qualifizierte Drittländer sowie zwischenstaatliche Sonderorganisationen beteiligen können. Neben der Vollmitgliedschaft soll weiterhin die Möglichkeit für Mitgliedstaaten bestehen, als Beobachter an einem ERIC teilzunehmen.
Ein gemäß der neuen Verordnung gegründetes ERIC soll in erster Linie den Aufbau und den Betrieb einer Forschungsinfrastruktur ohne Erwerbszweck zur Aufgabe haben und seine Ressourcen überwiegend für diese Aufgabe verwenden. Einem ERIC soll es trotzdem gestattet sein, in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, um Innovationen und den Wissens- und Technologietransfer zu fördern.
Diese neu entwickelten Forschungsinfrastrukturen sollen nach Wunsch des Rates dabei helfen, die Spitzenstellung der Gemeinschaftsforschung und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft auf Grundlage mittel- und langfristiger Prognosen durch effiziente Unterstützung der europäischen Forschungstätigkeiten zu sichern.