IT hat in Deutschland nun Verfassungsrang
Durch das Inkrafttreten der Art. 91c und 91d hat die IT in Deutschland seit Anfang des Monats offiziell Verfassungsrang. Mit Art. 91c können die bestehenden IT-Gremien- und Entscheidungsstrukturen vereinfacht und effektiver ausgestaltet werden. Somit wird auch den Bedürfnissen des schnellen technischen Fortschritts Rechnung getragen. Art. 91c GG schafft vorrangig die rechtlichen Voraussetzungen für eine bessere elektronische Kommunikation zwischen allen deutschen Behörden. Der Bund hat hierzu die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für ein Verbindungsnetz erhalten. Art. 91d ermöglicht dem Bund und den Ländern, ihre Verwaltungen direkten Leistungsvergleichen unterziehen zu können. Umgesetzt werden sollen die Ziele durch das Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (ITNetzG) und durch einen Staatsvertrag zur Ausführung von Art. 91c GG, der am 1. April 2010 in Kraft treten wird. Der u.a. durch diesen Staatsvertrag geschaffene IT-Planungsrat wird die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden technischen Anforderungen festlegen, Bund-Länder übergreifende E-Government-Projekte steuern und darüber hinaus IT-Interoperabilitäts- und IT -Sicherheitsstandards festlegen.