Verwaltungsgericht Ansbach bestätigt: Fotografieren von Falschparkern kann zulässig sein
In dem am Verwaltungsgericht Ansbach geführten Verfahren gegen das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) konnte BHO Legal für unseren Mandanten einen wichtigen Sieg erringen. Die Behörde wollte unserem Mandanten untersagen, Falschparker, die ihn behinderten oder seine Kinder gefährdeten, bei den Ordnungsbehörden mithilfe von Foto anzuzeigen. Gestern, am 2.11.2022 wurde der Fall zusammen mit einem weiteren Verfahren verhandelt. Heute fiel nun das Urteil: Das Gericht hob die Verwarnung des BayLDA gegen unseren Mandanten auf.
Das VG Ansbach bestätigt also, dass Bürger:innen Fotos von falsch parkenden Autos anfertigen dürfen, um die Ordnungswidrigkeit mithilfe der Fotos bei den Behörden zu melden. In Bayern verhängte das BayLDA mehrere Verwarnungen gegen Einzelpersonen und forderte sie auf, das Fotografieren von Fahrzeugen zu unterlassen. Hintergrundinformationen zu dem Fall finden sie hier.
Folgen der Entscheidung des VG Ansbach
Vorerst wurde den Parteien nur der Tenor der Entscheidung mitgeteilt. Die Begründung der Entscheidung wird in den nächsten Wochen folgen. Erst mit Durchsicht der Urteilsgründe können das Urteil und das Ausmaß der Entscheidung konkreter eingeschätzt werden. Fest steht aber bereits jetzt, dass das BayLDA das bisherige Vorgehen einstellen muss. Zudem wird sich die Entscheidung auch auf die anderen zurzeit ruhenden Verfahren mit derselben Fragestellung auswirken.
Andererseits ist die Entscheidung aber auch kein Freibrief. Nicht jede Art von Fotos von (vermeintlichen) Verkehrsverstößen können an die Ordnungsbehörden weitergeleitet werden. Es sollte immer darauf geachtet werden, keine Menschen zu fotografieren, möglichst wenig öffentlichen Raum zu erfassen und ggfs. weitere zufällig erfasste Kennzeichen, zu schwärzen. Zur Sicherheit sollten auch keine Drittanbieter/Apps genutzt werden, besser ist die direkte Meldung an die Ordnungsbehörden. Zudem bezieht sich die Entscheidung nur auf die Meldung von Vorfällen an Polizei und Ordnungsamt. Über die Veröffentlichung auf sozialen Netzwerken wurde nicht verhandelt, hier kann die Bewertung anders ausfallen. Aus anwaltlicher Vorsicht ist von einer Veröffentlichung von sozialen Netzwerken abzuraten, zumindest muss aber sichergestellt werden, dass bei der Veröffentlichung von Bildern mit erkennbaren Verkehrsverstößen, alle personenbezogenen Daten geschwärzt werden müssen.
Insgesamt handelt es sich jedenfalls um eine wichtige Entscheidung in der Diskussion um die Verkehrswende und den Schutz der Verkehrsteilnehmer. Die Polizei kann es sich nun nicht mehr einfach machen und Anzeigen von Verkehrsverstößen mit datenschutzrechtlichen Ausreden umgehen.
Weitere Informationen zu dem Themenfeld:
- Pressemitteilung des Gerichts v. 03.11.2022
- Artikel mit Hintergrundinformationen in der Süddeutschen Zeitung v. 03.11.2022
- Bericht über die Verhandlung bei SAT1 Bayern v. 02.11.2022
Ihr Ansprechpartner und Pressekontakt zu dem Fall:
Dr. Matthias Lachenmann, Rechtsanwalt und Partner
Telefon: +49 221 / 270 956 – 180, E-Mail: matthias.lachenmann@bho-legal.com