Bundesregierung plant Lieferkettengesetz
Die deutsche Bundesregierung plant ein Lieferkettengesetz, zu dem sich eine gleichnamige Initiative gebildet hat. Durch das geplante Lieferkettengesetz sollen Unternehmen, die Waren aus dem Ausland beziehen oder Dienstleistungen im Ausland erbringen lassen und einführen, in ihren Wertschöpfungsketten zur Einhaltung sozialer und ökonomischer Standards und der Menschenrechte verpflichtet werden. Von der Bundesregierung sollte dazu bereits im März ein Eckpunktepapier vorgelegt werden. Die Veröffentlichung wurde aber bis auf Weiteres verschoben. In diesem Beitrag möchten wir die derzeitigen Diskussionen näher vorstellen und aufzeigen, auf was sich Unternehmen eventuell einstellen müssen.
Hinter dem Gesetzgebungsvorhaben steckt eine Regelung aus dem Koalitionsvertrag von 2018: Wenn die freiwillige Selbstverpflichtung von Unternehmen nicht ausreichend ist, um den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) umzusetzen, wird die Regierung auf nationaler Ebene gesetzgeberisch tätig (S. 156). Auf der Seite der Regierung heißt das „Lieferkettengesetz“ nun „Sorgfaltspflichtengesetz“. Ein Entwurf ist wohl gelegentlich durchgesickert (etwa Püschel/Wiedmann, Newsdienst Compliance 2020, 211001). Die teilweise bekannt gewordenen Eckpunkte des Lieferkettengesetzes wurden von der Initiative Lieferkettengesetz ausgewertet und überwiegend positiv beurteilt (Initiative Lieferkettengesetz, Eckpunkte für ein Lieferkettengesetz. Zivilgesellschaftliche Auswertung). Andererseits sind Stimmen aus der Wirtschaft zu hören, die massive Schäden für die Wirtschaft befürchten (becklink 2017272).
Zuletzt hat die FDP-Fraktion im Bundestag eine kleine Anfrage zu den Eckpunkten des Sorgfaltspflichtengesetzes gestellt (BT-Drs. 19/20686). Hintergrund ist die Veröffentlichung der Bewertung des NAP durch das Auswärtige Amt, der am 14.7.2020 bekanntgegeben wurde, und die Ankündigung zu einer Gesetzesinitiative der Bundesministerien für Arbeit und Soziales (BMAS) und wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Bislang ist zu vermuten und aus den Veröffentlichungen zum Thema zu schließen, dass sanktionsbewehrte Regelungen die Unternehmen zur Umsetzung von Corporate Social Responsiblity (CSR) verpflichten sollen. Zu den konkreten Plänen ist jedoch bislang nur wenig öffentlich bekannt.
Neben den Vorhaben der Bundesregierung sollen auch auf EU-Ebene Sorgfaltsstandards erlassen werden, die die Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechten und zum Schutz der Umwelt verpflichten sollen. Darüber beriet sich die Online-Konferenz „Globale Lieferketten – Globale Verantwortung“ am 6. und 7.10.2020 unter der Organisation des BMAS. Gesetzesvorschläge sollen im nächsten Jahr veröffentlicht werden, so EU-Justizkommissar Reynders.
Lieferkettengesetz: zu erwartende Regelungen
Das Sorgfaltspflichtengesetz sieht aktuell sanktionsbewehrte Maßnahmen gegenüber Unternehmen vor, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Die Anwendung der Regelungen und Sanktionen ist nicht an eine Geschäftstätigkeit in Deutschland gebunden. Das Gesetz soll aber nicht darauf abzielen, Unternehmen für jede Pflichtenverletzung im Ausland haftbar zu machen. Vielmehr geht es darum, dass innerstaatliche Regelungen vorbereitet werden sollen, mit denen Unternehmen „angemessene und zumutbare Maßnahmen“ ergreifen sollen (Monnheimer/Nedelcu, ZRP 2020, 205). Es gehe darum, die Rahmenbedingungen für das globale Wirtschaften klarer zu definieren.
Was angemessene und zumutbare Maßnahmen sind, ist nicht näher bestimmt. Jedenfalls ist die Haftung auf die im Deliktsrecht geschützten Rechtgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, allgemeines Persönlichkeitsrecht) beschränkt. Während menschenrechtliche Risikofelder (Kinderarbeit, Menschenhandel und Zwangsarbeit) aufgezählt werden, kommen eigenständige Sorgfaltspflichten zum Umweltschutz nicht vor. Damit besteht für Unternehmen ein weiter Spielraum, die Sorgfaltspflicht umzusetzen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass betroffene Unternehmen aktiv auf die Einhaltung von (Menschenrechts-)Standards bei ihren (ausländischen) Zulieferern und in ihrer gesamten Lieferketten achten sollten. Angesichts der Sanktionsmöglichkeiten besteht für Unternehmen auch das Risiko einer schlechten öffentlichen Außenwirkung, die unmittelbaren Einfluss auf Kunden und Umsatz nehmen kann.
Ergänzend soll für die betroffenen Unternehmen eine behördliche Überwachung und eine Berichtspflicht vorgesehen werden. Verstoßen Unternehmen gegen die Regelungen, können sie zunächst die Verstöße abstellen und ihren Bericht nachbessern. Die Unternehmen können mit Bußgeldern und Sanktionen belegt werden. Dazu zählt z.B. der (temporäre) Ausschluss aus dem Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge. Die Sanktionen erstrecken sich allerdings nicht auf eine Beendigung oder Beschränkung der (finanziellen) Förderung der Außenwirtschaft. Diese Unterstützung der internationalen Wirtschaftstätigkeit ist unabhängig davon, ob Verstöße gegen das Lieferkettengesetz vorliegen oder alle Pflichteneingehalten wurden.
Fazit: weitere bürokratische Pflichten drohen
Das Lieferkettengesetz hat das Potenzial, nachhaltig auf Unternehmen einzuwirken, indem ein weitergehender Zwang zur Sicherstellung von Menschenrechtsstandards bestehen kann. So könnten Produktionsbedingungen in anderen Ländern merklich verbessert werden. In Zeiten, in denen viel von Compliance und CSR die Rede ist, erscheint es nachvollziehbar, auch solche Pflichten gesetzlich zu verankern. Die derzeit geplanten Maßnahmen scheinen eher großzügige Spielräume zu ermöglichen. Dennoch werden neue rechtliche Pflichten und Verwaltungsaufwand auf die Unternehmen zukommen, falls das geplante Gesetz verabschiedet wird.
Fraglich ist allerdings, ob es sinnvoll ist, ein solches Gesetz nur national zu erlassen, ob also nicht ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene sinnvoller wäre; die derzeit laufende deutsche EU-Ratspräsidentschaft ist eine Gelegenheit, das Thema voranzubringen. Besonders betroffen werden Unternehmen sein, die in ihrer weitreichenden Lieferkette Auslandsbeziehungen haben und die Produktion in (günstigere) Schwellenländer verlegt haben. Das Gesetz kann alle Unternehmen (mit mehr als 500 Mitarbeitern) betreffen, da in der globalisierten Welt die Produktionsvorgänge so international sind, dass praktisch immer Bauteile, Komponenten oder (Teil-)Produkte im Ausland gefertigt werden. Daher sollte sich jedes größere Unternehmen mit den möglichen Pflichten auseinandersetzen.
Ein Referentenentwurf liegt bislang noch nicht vor. Es bleibt abzuwarten, wie die genaueren Regelungen des Lieferkettengesetzes aussehen werden und welche Sorgfaltspflichten Unternehmen dann konkret zu treffen haben. Zudem ist inzwischen fraglich, ob das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden kann. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden!
Aktuelle Entwicklungen zum Lieferkettengesetz
Seit unserem Beitrag hat sich einiges bzw. nichts getan. Zunächst setzte die Regierung das Thema von der Tagesordnung der Kabinettssitzung wieder ab, obwohl auch z.B. CSU-Entwicklungshilfeminister Müller das Gesetz ausdrücklich befürwortet (siehe die verärgerte Stellungnahme von Herrn Minister Heil: https://twitter.com/BMAS_Bund/status/1339610255429427202?s=20). Währenddessen macht z.B. Verbraucherschützer Müller weiter Druck: https://www.heise.de/news/Verbraucherschuetzer-fordern-Fortschritt-bei-Lieferkettengesetz-4999695.html. Auch in Österreich hat sich eine Initiative formiert, die für ein lokales Gesetz trommelt: https://www.lieferkettengesetz.at/
Es könnte nun sein, dass sich die deutsche Verzögerungstaktik, wohl maßgeblich vom BMWi und Herrn Minister Altmeyer betrieben, keinen „Schutz“ für deutsche Unternehmen bringt, da inzwischen auf EU-Ebene wohl immer stärker ein entsprechendes EU-Gesetz favorisiert wird ) siehe z.B. die Stellungnahme des Abgeordneten des EU-Parlaments Timo Wölken: https://twitter.com/woelken/status/1336974428660523013?s=20). Es bleibt also spannend und wir werden Sie natürlich über die neusten Entwicklungen auf dem Laufenden halten.