Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Beschaffung für zivile und militärische Sicherheitsbehörden
Die Bundesregierung hat mit dem Beschluss des „Gesetzentwurfs zur beschleunigten Beschaffung im Bereich Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik“ vom 30.10.2019 die Möglichkeiten für eine schnellere Vergabe im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich erweitert.
Der Gesetzentwurf enthält Regelungen, die die Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) modifizieren. Der Großteil der Änderungen findet sich in den §§ 107, 169, 173 und 176 GWB sowie §§ 12 VSVgV.
Die neuen Regelungen sollen es der Bundeswehr und den Sicherheitsbehörden erleichtern, schneller auf kurzfristige Anforderungen zu reagieren. Dies soll durch den Gebrauch von Klarstellungen und Regelbeispielen erreicht werden, so dass vergaberechtliche Spielräume für eine schnellere Beschaffung konsequenter genutzt werden können.
Im Mittelpunkt der Änderungen am GWB steht der Begriff der „Wesentlichen Sicherheitsinteressen“ im Sinne des Artikels 346 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diesem wird in dem Gesetzentwurf durch einen neu eingefügten § 107 Abs. 2 S. 2 GWB Rechnung getragen, der künftig einen Auslegungshinweis enthalten soll. Mit dem Auslegungshinweis wird klargestellt, dass wesentliche Sicherheitsinteressen insbesondere berührt sein können, wenn ein öffentlicher Auftrag oder eine Konzession eine Technologie betreffen, die als „verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologie“ eingestuft wird. Die Einstufung als verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologie erfolgt durch einen Beschluss des Bundeskabinetts.
Mit der Einfügung des neuen § 107 Abs. 2 S. 3 GWB wird die Klarstellung beabsichtigt, dass wesentliche Sicherheitsinteressen auch berührt sein können, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession „sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien“ betrifft. Dies ist insofern bemerkenswert, als die Beschaffung von nicht-militärischen Sicherheitszwecken vom Anwendungsbereich des Artikel 346 Abs. 1 lit. b AEUV ausgeschlossen sind. Auch die Einstufung als sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologie erfolgt durch einen Beschluss des Bundeskabinetts. Im Gesetzentwurf werden konkret Leistungen aufgezählt, die für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder Verschlüsselungstechnologie betreffen soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.
Die wortgleichen Ergänzungen in § 169 Abs. 2 S. 3, § 173 Abs. 2 S. 3 und § 176 Abs. 1 S. 3 GWB betreffen den Rechtsschutz, genauer die Gestattung der Zuschlagserteilung durch die Vergabekammer vor Ende des Nachprüfungsverfahrens, bei einer sofortigen Beschwerde bzw. bei einer Vorabentscheidung über den Zuschlag wegen überwiegender nachteiliger Folgen einer Verzögerung der Vergabe. Erfasst sind diejenigen Fälle, in denen sich ein Nachprüfungsverfahren auf eine Auftrags- oder Konzessionsvergabe bezieht, die mit Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen in Zusammenhang steht. Behandelt werden öffentliche Aufträge oder Konzessionen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Krise, einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr, einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder einer Bündnisverpflichtung. Die Neuregelung hat das Ziel, den Besonderheiten der genannten Fallkonstellationen angemessen Rechnung zu tragen, da ein Beschaffungsbedarf in diesen Fällen regelmäßig besonders eilbedürftig ist. Ziel der Regelungen ist es, Verzögerungen in der Beschaffung aufgrund von Nachprüfungsverfahren zu vermeiden oder zu minimieren.
Die in den Änderungen des GWB sichtbar werdende Zielrichtung zur Verfahrensbeschleunigung setzt sich in den Modifikationen der VSVgV fort. Dort kommt es besonders auf den in § 4 VSVgV definierten Begriff der „Krise“ sowie der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 b Unterbuchstabe aa) genannten „dringlichen Gründe“ an. Dringliche Gründe sollen in der Regel in Fällen der nicht abschließenden Aufzählung der Regelbeispiele – mandatierte Auslandseinsätze oder einsatzgleiche Verpflichtungen der Bundeswehr, friedenssichernde Maßnahmen, die Abwehr terroristischer Angriffe oder eingetretene oder unmittelbar drohende Großschadenslagen –gegeben sein. Sinn und Zweck des neuen § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Unterbuchstabe aa) VSVgV ist es, in besonders eilbedürftigen Fällen eine schnelle Beschaffung dessen zu ermöglichen, was zu Bewältigung der Krise erforderlich ist. Eine wesentliche Voraussetzung zur Anwendung der Norm aufgrund des Vorliegens eines der genannten Regelbeispiele ist, dass der Beschaffungsbedarf bzw. dessen Steigerung kurzfristig erfolgt. Das bedeutet, dass die Sicherheitssituation eine so rasche Vergabe von Aufträgen erfordert, dass die im Vergabeverfahren normalerweise geltenden Fristen nicht eingehalten werden können.
Die Änderungen betreffen ausschließlich Regelungen, die von Auftraggeberseite zu beachten sind. Daher sollte der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens beobachtet werden.
Der Gesetzentwurf enthält zudem Regelungen zur Einführung und zum Ausbau einer Datenerfassung über die Vergabestatistik. Daher sind in diesem Gesetz verschiedene Anpassungen insbesondere der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) vorgesehen. Sie sollen die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für die Erfassung, Aufbereitung und Auswertung der Daten über die öffentliche Beschaffung in Deutschland sicherstellen.
Die Pressemitteilung ist hier abrufbar. Der Gesetzentwurf ist hier zum Download verfügbar.
Autor: Dr. Nana K. A. Baidoo, LL.M.